Die A. AG (Beschwerdeführerin) machte eine Forderung gegen B. und C. (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich geltend, die sie sich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens hatte abtreten lassen. Die E. AG in Liquidation hatte von den beiden Beschwerdegegnern eine Mehrheitsbeteiligung an der D. AG gekauft. Später focht die Käuferin den Vertrag an und machte eventualiter Gewährleistungsansprüche geltend. In der Folge sei die Prozessstandschaft für den entsprechenden Anspruch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG an die Beschwerdeführerin abgetreten worden (Urteil 4A_405/2015 vom 26. Januar 2016, E. 2). Die Beschwerdegegner waren als Inhaber von Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen (E. 3.3), hielten aber die Kaufaktien in ihrem Privatvermögen (E. 3.3.1).
Strittig war die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Bezirksgericht Zürich hatte sich für sachlich unzuständig erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin die Klage mit gleichem Rechtsbegehren beim Handelsgericht Zürich einreichte. Dieses trat aber ebenfalls nicht auf die Klage ein. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss auf und erklärte das Handelsgericht für zuständig.
Das Bundesgericht erwog insbesondere, zur Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts verlange Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO nicht eine “gegenseitige” geschäftliche Tätigkeit bei dem sich zwei Unternehmen gegenüber stehen. Erforderlich sei, dass die Parteien im Handelsregister eingetragen sind und die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (E. 3.3.2 und 3.3.3). Dass es sich bei den strittigen Kaufgeschäften um Privatgeschäfte der beiden Beschwerdegegner handelte, die als Inhaber von Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sind, schloss daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht aus (E. 3.3.5).