Die A. GmbH reichte vor dem Handelsgericht Zürich eine Klage betreffend eine Forderung aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen gegen die B. GmbH ein. Sie verlangte die Zahlung von CHF 30’000 zuzüglich Zinsen. Das Handelsgericht verneinte seine Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
Das Bundesgericht schützte diesen Nichteintretensentscheid. Es wies darauf hin, dass Art. 243 Abs. 3 ZPO zu beachten sei, falls eine Angelegenheit zugleich die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 ZPO) und diejenigen für die Geltung des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ZPO) erfülle. In einem solchen Fall finde gestützt auf Art. 243 Abs. 3 ZPO das vereinfachte Verfahren “keine Anwendung” in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz. Das Bundesgericht erinnerte sodann an sein Urteil BGE 139 III 457, insbesondere E. 4.4.3, wonach die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe (s. auch den Beitrag auf Swissblawg).
Gestützt darauf erwog es, dass aus den gleichen Überlegungen wie im damaligen Urteil das Handelsgericht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, nicht zuständig sei.