4A_346/2013: Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Handelsgericht und Mietgericht: Massgebend ist die Regelung der Verfahrensart (amtl. Publ.)

Die X. SA (Klägerin, Beschw­erde­führerin) kaufte von der Y. AG (Beklagte, Beschw­erdegeg­ner­in) zwei Liegen­schaften und ver­mi­etete diese sogle­ich an die Y. AG. Da Miet­zin­sen ausste­hend waren, mah­nte die Klägerin die Beklagte und dro­hte ihr die Kündi­gung an. Die Beklagte wen­dete ein, die bei­den Kaufverträge seien nichtig, weshalb keine Miet­zin­sen geschuldet seien. Even­tu­aliter erk­lärte sie Ver­rech­nung mit Gegen­forderun­gen. Darauf kündigte die Klägerin das Mietver­hält­nis und die Beklagte focht die Kündi­gung bei der Schlich­tungs­be­hörde in Miet­sachen an.

Die Schlich­tungsstelle unter­bre­it­ete den Parteien einen Urteilsvorschlag, der die Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit der Kündi­gun­gen vor­sah. Die Klägerin lehnte den Vorschlag ab und reichte beim Miet­gericht Diels­dorf Klage auf Fest­stel­lung der Gültigkeit der bei­den Kündi­gun­gen ein. Die Beklagte beantragte die Sistierung des Ver­fahrens bis zur Erledi­gung der von ihr zwis­chen­zeitlich ein­gere­icht­en Grund­buch­berich­ti­gungsklage. In der Folge trat das Miet­gericht man­gels sach­lich­er Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Das Miet­gericht und das Oberg­ericht erachteten das Han­dels­gericht als sach­lich zuständig. Das Bun­des­gericht hob jedoch das oberg­erichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Miet­gericht zurück.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass eine “geschäftliche Tätigkeit” der Parteien im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO betrof­fen war (BGer. 4A_346/2013 vom 22. Okto­ber 2013, E. 3.1). Es erwog, dass zwis­chen Grundgeschäften (z.B. Verkauf von selb­st fab­rizierten oder erwor­be­nen Gütern, Erbringung eigen­er Dien­stleis­tun­gen) und Hil­fs- oder Nebengeschäften zu unter­schei­den sei, die dazu bes­timmt sind, die Geschäft­stätigkeit zu fördern oder zu unter­stützen. Gemäss der kan­tonalen Prax­is zum alten Recht seien sowohl Grund- wie auch die Hil­fs- und Nebengeschäfte erfasst gewe­sen. Mit der Ein­führung der ZPO habe der Geset­zge­ber diese Prax­is nicht ein­schränken wollen. In der Botschaft sei vielmehr fest­ge­hal­ten, die sach­liche Zuständigkeit sei “bewusst sehr weit gefasst”. Der Abschluss von Mietverträ­gen über Geschäft­sliegen­schaften stellte daher eine geschäftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO dar (vgl. zum Ganzen E. 3.2).

Damit stellte sich weit­er die Frage, ob vor dem Han­dels­gericht die Bes­tim­mungen über die mietrechtlichen Kündi­gungss­chutzver­fahren zu beacht­en sind (E. 4). Die Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, Stre­it­ge­gen­stand sei die Gültigkeit der wegen Zahlungsrück­stand des Mieters aus­ge­sproch­enen Kündi­gun­gen (Art. 257d OR), weshalb ein Kündi­gungss­chutzver­fahren vor­liege. Für solche Stre­it­igkeit­en sei gemäss Art. 273 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 200 ZPO ein Schlich­tungsver­fahren zwin­gend und müsse das vere­in­fachte Ver­fahren zur Anwen­dung gelan­gen (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; E. 4.1 und 4.2).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, das vere­in­fachte Ver­fahren könne gemäss dem ein­deuti­gen Wort­laut von Art. 243 Abs. 3 ZPO vor dem Han­dels­gericht keine Anwen­dung find­en. Die Abgren­zung der sach­lichen Zuständigkeit könne nur so erfol­gen, dass entwed­er das Han­dels­gericht zuständig sei und dieses im ordentlichen Ver­fahren und ohne vorgängige Schlich­tung entschei­de, oder dass die spez­i­fis­chen Miet­stre­it­igkeit­en von den ordentlichen Gericht­en bzw. Miet­gericht­en im vere­in­facht­en Ver­fahren und mit vorgängiger Schlich­tung durch die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hör­den entsch­ieden wer­den (E. 4.4.3.1).

Weit­er hielt das Gericht fest, dass das mietrechtliche Ver­fahren erhe­bliche Unter­schiede zum ordentlichen Ver­fahren aufweist (E. 4.4.3.2). Wäre daher die Ver­fahren­sart für die gle­iche Stre­it­igkeit unter­schiedlich, weil diese von ver­schiede­nen Gericht­en beurteilt wer­den kön­nten (Han­dels­gericht bzw. Miet­gericht), so wäre gemäss Bun­des­gericht die mit der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung angestrebte ein­heitliche Ver­wirk­lichung des materiellen Rechts in Frage gestellt. Für die Abgren­zung der sach­lichen Zuständigkeit zwis­chen Miet- und Han­dels­gericht müsse deshalb davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Regelung der Ver­fahren­sart der­jeni­gen über die sach­liche Zuständigkeit vorge­he (vgl. zum Ganzen E. 4.4.3.3).

Da ein Fall von Kündi­gungss­chutz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c und Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO vor­lag (E. 5), war im Ergeb­nis das Miet­gericht für die Behand­lung der Stre­it­igkeit sach­lich zuständig (E. 6).