4A_270/2015: Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Handelsgericht und Mietgericht (amtl. Publ.)

Gemäss dem zwis­chen der A. AG (Mieterin, Beschw­erde­führerin) und der B. AG (Ver­mi­eterin, Beschw­erdegeg­ner­in) gel­tenden Mietver­trag war das Mietver­hält­nis jew­eils sechsmonatlich zum Voraus, früh­estens auf den 30. Sep­tem­ber 2014 künd­bar. Der Mieterin wurde jedoch eine Option zur Ver­längerung des Mietver­hält­niss­es um fünf Jahre (bis zum 30. Sep­tem­ber 2019) eingeräumt. 

Im Juni 2014 klagte die Beschw­erde­führerin gegen die Beschw­erdegeg­ner­in vor der Schlich­tungs­be­hörde Zürich und daraufhin im Sep­tem­ber 2014 vor dem Miet­gericht Zürich. Die Beschw­erde­führerin machte gel­tend, sie habe die Option zur Ver­längerung des Mietver­hält­niss­es aus­geübt. Sie beantragte deshalb, es sei festzustellen, dass die Option­sausübung verbindlich und das Mietver­hält­nis somit früh­estens auf den 30. Sep­tem­ber 2019 künd­bar sei. Even­tu­aliter sei das Mietver­hält­nis ab dem 30. Sep­tem­ber 2014 längst­möglich zu erstrecken.

Das Miet­gericht trat auf die Klage man­gels sach­lich­er Zuständigkeit nicht ein. Das Oberg­ericht schützte diesen Entscheid. Es erwog, dass die Beschw­erde­führerin mit ihrem Haupt­begehren die Fest­stel­lung der gülti­gen Option­sausübung ver­lange. Dabei han­dle es sich um einen selb­ständi­gen Anspruch, der nicht — wie von der Beschw­erde­führerin gel­tend gemacht — gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vere­in­facht­en Ver­fahren zu beurteilen sei.

Das Bun­des­gericht sah die Sache anders. Es ver­wies zunächst auf seine frühere Recht­sprechung (BGE 139 III 457 [s. hierzu auch den Beitrag auf Swiss­blawg]; BGE 132 III 65), wonach für die Anwen­dung von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO die Anfech­tung auch nur even­tu­aliter erfol­gen könne, während im Haup­tantrag die Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit, Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Kündi­gung oder des (Nicht-)Bestehens eines Mietver­hält­niss­es ange­behrt werde. Für das nach dieser Bes­tim­mung anwend­bare Ver­fahren sei dies­falls nicht der Haup­tantrag auf Fest­stel­lung mass­ge­blich, sondern
das even­tu­aliter gestellte Begehren um Kündi­gungss­chutz (E. 4.1).

Gestützt auf diese Recht­sprechung hielt das Bun­des­gericht fest (E. 4.2), dass Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO die Erstreck­ung des Miet- oder Pachtver­hält­niss­es unab­hängig von der Anfech­tung ein­er Kündi­gung dem vere­in­facht­en Ver­fahren zuweise. Der materielle Erstreck­ungsanspruch set­ze allerd­ings die gültige Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es voraus; sei dies durch Ablauf der Ver­trags­dauer oder zufolge Kündi­gung. In sein­er — in BGE 139 III 457 über­nomme­nen — Recht­sprechung sei das Bun­des­gericht deshalb zum Schluss gekom­men, dass im Rah­men der Erstreck­ungsklage darüber entsch­ieden wer­den könne, ob das Mietver­hält­nis über­haupt ende. Dies müsse

auch in Kon­stel­la­tio­nen gel­ten, in denen die Beendi­gung auf­grund ein­er ver­traglichen Befris­tung umstrit­ten ist. Anson­sten wären die Parteien bei befris­teten (…) Mietverträ­gen gezwun­gen, einen ordentlichen Prozess über die Frage der vere­in­barten Dauer zu führen, bevor die Mieterin die Erstreck­ungsklage im vere­in­facht­en Ver­fahren erheben könnte.

Die ein­heitliche Beurteilung des Erstreck­ungs­begehrens mit den entsprechen­den zivil­rechtlichen Vor­fra­gen nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vere­in­facht­en Ver­fahren sei daher geboten. Dass das Erstreck­ungs­begehren dabei bloss even­tu­aliter erhoben werde, liege in der Natur der Sache und sei hin­sichtlich der Ver­fahren­sart so wenig entschei­dend wie bei der Anfech­tung der Kündi­gung (E. 4.2). Das Bun­des­gericht hob deshalb das vorin­stan­zliche Urteil auf und wies die Sache zur Beurteilung an das Miet­gericht Zürich zurück.