Das Bundesgericht musste sich in diesem Urteil mit der Frage befassen, ob die Schlichtungsbehörde den Parteien hinsichtlich der Umqualifizierung eines befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag einen Urteilsvorschlag i.S.v. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO unterbreiten darf. Das erstinstanzliche kantonale Gericht bejahte diese Kompetenz der Schlichtungsbehörde, die Rechtsmittelinstanz verneinte sie.
Unter Bezugnahme auf seinen früheren Entscheid BGer 4A_636/2015 sowie mit Hinweis auf die identischen Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO bestätigte das Bundesgericht die breite Auslegung des Begriffs “Kündigungsschutz” gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (Zusammenfassung bei Swissblawg). Im Sinne und Geiste dieser Rechtssprechung falle somit eine Auseinandersetzung unter den Begriff “Kündigungsschutz”, sobald sich das Gericht über die Beendigung des Mietverhältnisses äussern müsse. Aufgrund des vom Gesetzgeber klar verfolgten Ziels, des Schutzes des Mieters, rechtfertige es sich nicht, die Frage der Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses aus prozessualer Sicht, insbesondere hinsichtlich der im vereinfachten Verfahren geltenden sozialen Untersuchungsmaxime, unterschiedlich zu behandeln. Die Folgen davon für einen Mieter könnten denn auch ähnlich gravierend sein wie für einen Mieter, der die Kündigung seines unbefristeten Mietverhältnisses erhält (E. 3.1).
Nach Ansicht des Bundesgerichts dränge sich die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall umso mehr auf, da sich die Frage der Umqualifizierung im Zusammenhang mit der Anfechtung des Anfangsmietzinses stelle. Von den Parteien und insbesondere den Mietern könne nicht verlangt werden, zwei separate Verfahren anstrengen zu müssen, um die Gültigkeit des Mietverhältnisses beurteilt zu erhalten (E. 3.2).
Die Rechtsmittelinstanz hatte demnach zu Unrecht die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde festgestellt.