Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil erstmals zur Frage, nach welchen Verfahrensbestimmungen Ausweisungsbegehren in mietrechtlichen Angelegenheiten beurteilt werden müssen. Hintergrund war die Weigerung einer Mieterin, die Liegenschaft wie mündlich vereinbart am 31. Dezember 2012 zurückzugeben, woraufhin der Vermieter im März 2013 mit amtlichem Formular das Mietverhältnis auf den 1. Oktober 2013 kündigte. Mit Klage vom 2. Mai 2014 ersuchte der Vermieter beim Richter, die Mieterin und deren Vertreter anzuweisen, das Mietzobjekt zurückzugeben, bzw. — im Unterlassungsfall — die zuständige Behörde mit dem Zwangsvollzug anzuweisen. Die Mieterin bestritt die Gültigkeit der Kündigung.
Das erstinstanzliche Gericht beurteilte das Ausweisungsbegehren nach den Regeln des vereinfachten Verfahrens. Die Rechtsmittelinstanz schützte den Entscheid. Sie erwog, dass der Begriff “Kündigungsschutz” gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO breit ausgelegt werden müsse.
Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung an, welche auch von einer Mehrheit der Lehre vertreten wird (Hinweise in E. 2.2). Es wies dabei sowohl auf den Wortlaut der Bestimmung (E. 2.5.1), die Systematik (E. 2.5.2) sowie die Materialien (E. 2.5.3) hin. Es sei, so das Bundesgericht (E. 2.5.4), nicht gerechtfertigt, Streitigkeiten über die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Kündigungen anders zu regeln als Anfechtungen von Kündigungen (Art. 271 f. OR).
Der Begriff “Kündigungsschutz” gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO sei daher breit auszulegen und erfasse nicht nur die Anfechtung einer Kündigung oder die Erstreckung von Mietverhältnissen, sondern ebenso Streitigkeiten, welche die Gültigkeit einer Kündigung zum Gegenstand haben. Sofern der Richter die Gültigkeit in einem Ausweisungsverfahren prüfen müsse, habe dies nach den Regeln des vereinfachten Verfahrens zu erfolgen (E. 2.5.4).