4A_191/2019: Nichteintretensentscheid der paritätischen Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht klärte in diesem Ver­fahren die bis­lang strit­tige Frage, dass für die Beurteilung der sach­lichen Zuständigkeit der par­itätis­chen Schlich­tungs­be­hörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO im reinen Schlich­tungsver­fahren — mithin ausser­halb des Entschei­d­ver­fahrens nach Art. 212 ZPO — grund­sät­zlich von den tat­säch­lichen Behaup­tun­gen der kla­gen­den Partei auszuge­hen sei. Bei offen­sichtlich­er sach­lich­er Unzuständigkeit dürfe die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde das Ver­fahren durch Nichtein­tretensentscheid been­den.

A. hat­te mit B. ein “Mietver­trag Mobil­heim­platz” für die Miete ein­er Parzelle abgeschlossen. Kurz nach Miet­be­ginn kaufte A. ein ver­traglich als “Mobilheim/Chalet” beze­ich­netes Objekt, welch­es auf der von ihm gemieteten Parzelle stand. Nach­dem B. den Mietver­trag gekündigt hat­te, focht A. die Kündi­gung bei der Schlich­tungs­be­hörde für Miete und Pacht Thal-Gäu an. Die Schlich­tungs­be­hörde trat man­gels Zuständigkeit nicht auf das Begehren ein, mit der Begrün­dung, es han­dle sich nicht um eine Miete von Wohn- oder Geschäft­sräu­men. Mit der­sel­ben Begrün­dung trat die Schlich­tungs­be­hörde auf eine danach von A. ein­gere­ichte Klage auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit der Kündi­gung nicht ein.

Bei der Prü­fung der stre­it­ge­gen­ständlichen Frage, ob die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde in Miet­sachen einen Nichtein­tretensentscheid wegen fehlen­der sach­lich­er Zuständigkeit fällen darf, wies das Bun­des­gericht zunächst auf die in der Lehre vertrete­nen Auf­fas­sun­gen hin, näm­lich (1.) wonach es der Schlich­tungs­be­hörde grund­sät­zlich ver­wehrt sei, einen Nichtein­tretensentscheid zu fällen (E. 3.2.1), (2.) wonach die Schlich­tungs­behröde bei fehlen­der sach­lich­er Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein­treten dürfe (E. 3.2.2), sowie (3.) wonach ein Nichtein­tretensentscheid nur bei offen­sichtlich­er Unzuständigkeit erge­hen könne (E. 3.2.3).

Sodann erwog das Bun­des­gericht, dass die Frage, ob eine Stre­it­igkeit in den sach­lichen Zuständigkeits­bere­ich der par­itätis­chen Schlich­tungs­be­hörde falle, regelmäs­sig auch für die Begrün­de­theit des eingeklagten Anspruchs von Bedeu­tung sei. Die Schlich­tungs­be­hörde habe daher für die Beurteilung der Zuläs­sigkeit des Schlich­tungs­ge­suchs in tat­säch­lich­er Hin­sicht grund­sät­zlich auf die Behaup­tun­gen der kla­gen­den Partei abzustellen. Sofern auf­grund der Sach­darstel­lung der kla­gen­den Partei von ein­er Miete oder Pacht von Wohn- oder Geschäft­sräu­men auzuge­hen sei, habe die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde somit, Rechtsmiss­brauch vor­be­hal­ten, das Schlich­tungsver­fahren durchzuführen. Dies gelte selb­st dann, wenn die beklagte Partei das Vor­liegen eines Mietver­trags bestre­ite. Die Frage, ob die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde das Ver­fahren man­gels sach­lich­er Zuständigkeit durch Nichtein­tretensentscheid been­den dürfe, stelle sich daher grund­sät­zlich nur, wenn sich bere­its aus den tat­säch­lichen Behaup­tun­gen der kla­gen­den Partei ergebe, dass keine Stre­it­igkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­sräu­men vor­liege (E. 4.1).

Unter diesem Vor­be­halt sei, so das Bun­des­gericht weit­er, der Ansicht beizupflicht­en, wonach die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde nur bei offen­sichtlich­er sach­lich­er Unzuständigkeit einen Nichtein­tretensentscheid fällen könne. Zur Begrün­dung führt es aus:

  • In Art. 59 Abs. 1 ZPO sowie Art. 60 ZPO sei einzig vom “Gericht” die Rede. Sodann unter­schei­de die ZPO ter­mi­nol­o­gisch grund­sät­zlich zwis­chen den “Gericht­en” und den “Schlich­tungs­be­hör­den”. Umgekehrt wür­den diese im “1. Teil: All­ge­meine Bes­tim­mungen” enthal­te­nen Nor­men einen Nichtein­tretensentscheid ein­er sach­lich unzuständi­gen Schlich­tungs­be­hörde auch nicht ohne Weit­eres aus. So ste­he der Wort­laut von Art. 126 Abs. 1 ZPO einem Sistierungsentscheid der Schlich­tungs­be­hörde nicht ent­ge­gen. Zudem sei anerkan­nt, dass sich die in Art. 4 Abs. 1 ZPO ver­ankerte kan­tonale Kom­pe­tenz auch auf Schlich­tungs­be­hör­den beziehen würde (E. 4.2.1).
  • Sodann sei der Nichtein­tretensentscheid in den Bes­tim­mungen über den Schlich­tungsver­such zwar nicht aus­drück­lich genan­nt (anders als in Art. 236 Abs. 1 ZPO), was für die Unzuläs­sigkeit eines Nichtein­tretensentschei­ds sprechen könne. Ander­er­seits werde dage­gen zu Recht eingewen­det, dass das Schlich­tungsver­fahren in anderen Fällen mit einem Nichtein­tretensentscheid abgeschlossen wer­den könne, etwa wenn der Vorschuss nicht geleis­tet werde oder das Schlich­tungs­ge­such trotz Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung den formellen Anforderun­gen nicht genüge (E. 4.2.2).
  • Die Schlich­tungs­be­hörde sei im Grund­satz keine Entschei­dungsin­stanz. Ihre primäre Auf­gabe beste­he im Ver­such, die Parteien in form­los­er Ver­hand­lung zu ver­söh­nen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In bes­timmten Angele­gen­heit­en sei sie überdies Rechts­ber­atungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO). Die Beendi­gung eines Ver­fahrens durch Nichtein­tretensentscheid würde voraus­set­zen, dass die sach­liche Zuständigkeit ver­lässlich fest­gestellt wer­den könne. Hier­für sei das Schlich­tungsver­fahren nicht angelegt, was etwa in den Art. 201–203 ZPO zum Aus­druck komme. Anders müsse es sich hinge­gen bei offen­sichtlich­er sach­lich­er Unzuständigkeit ver­hal­ten, die ger­adezu Nichtigkeit bewirken würde. Die Vor­nahme nichtiger Amt­shand­lun­gen könne nicht gewollt sein. Eine sach­lich offen­sichtlich unzuständi­ge Schlich­tungs­be­hörde solle nicht dazu gezwun­gen wer­den, eine ungültige Klage­be­wil­li­gung zu erteilen, die im gerichtlichen Ver­fahren bei der Prü­fung der Prozessvo­raus­set­zun­gen ohne­hin unbeachtlich bliebe. Vielmehr sei es ange­bracht, die Nichtein­treten­skom­pe­tenz der Schlich­tungs­be­hörde in Ein­klang zu brin­gen mit der Kom­pe­tenz des Gerichts, das Vor­liegen ein­er gülti­gen (nicht von ein­er sach­lich offen­sichtlich unzuständi­gen Schlich­tungs­be­hörde aus­gestell­ten) Klage­be­wil­li­gung als Prozessvo­raus­set­zung zu prüfen. Soweit die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde die sach­liche Unzuständigkeit in rechtlich­er und tat­säch­lich­er Hin­sicht ver­lässlich fest­stellen könne, ohne den Eigen­heit­en des Schlich­tungsver­fahrens wider­sprechende aufwändi­ge Abklärun­gen zu täti­gen, könne es ihr nicht ver­wehrt sein, einen Nichtein­tretensentscheid zu fällen. Für ein solch­es Vorge­hen brauche es auch nicht “die Zus­tim­mung des Gesuch­stellers”. Die sach­liche Zuständigkeit sei der Dis­po­si­tion der Parteien entzogen.

Vor­liegend ergebe sich aus dem Schlich­tungs­ge­such von A. zweifels­frei, dass sich der Mietver­trag einzig auf die Grund­stücks­fläche als solche, den Mobil­heim­platz als unbe­bautes Grund­stück zum Auf­stellen eines Mobil­heims, beziehe. Das darauf ste­hende Objekt sei von A. mit einem Kaufver­trag erwor­ben und aus­ge­baut wor­den. Es ste­he somit ohne Weit­eres fest, dass es sich nicht um die Miete von Wohn­raum han­dle, was sich bere­its ein­deutig aus dem Schlich­tungs­ge­such schliessen lasse. Ob die von A. angerufe­nen Kündi­gungss­chutzbes­tim­mungen ana­log auf die vor­liegende Stre­it­igkeit anzuwe­senden seien, erscheine zweifel­haft. Dies brauche indessen nicht entsch­ieden zu wer­den, da auch dies nichts daran ändern würde, dass es sich vor­liegend nicht um die Miete von Wohn­räu­men im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO han­dle (E. 5.2).