Hintergrund dieses Urteils war ein Gesuch des Beschwerdeführers bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland betreffend Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Die Schlichtungsstelle trat auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, da das Handelsgericht sachlich zuständig sei. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an, sondern reichte innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO Klage beim Handelsgericht Bern ein. Das Rechtsbegehren entsprach jenem im Schlichtungsgesuch. Der Beschwerdeführer führte in der Klage einleitend unter anderem aus, die Klage entspreche wortgleich dem Schlichtungsgesuch. Sodann legte er der Klage eine Kopie des Schlichtungsgesuchs bei. Nachdem die Gerichtsschreiberin den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass gemäss BGE 141 III 481, E. 3.2.4. (auch auf Swissblawg), das Original der ersten Eingabe einzureichen sei, reichte der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch im Original mit Eingangsstempel und samt Beweismitteldossier ein.
Das Handelsgericht wies die Klage ab. Es verneinte, dass der Beschwerdeführer sich auf Art. 63 ZPO berufen könne. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse die gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich beim (unzuständigen) Gericht eingegeben worden sei, im Original samt Eingangsstempel neu eingereicht werden. Dieser Anforderung sei der Beschwerdeführer verspätet nachgekommen (E. 2.2).
Das Bundesgericht rief zunächst seine in BGE 141 III 481, E. 3.2.4, gemachten Erwägungen in Erinnerung. Danach setze die Rückdatierung der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche. Darüber hinaus stehe es dem Ansprecher frei, der neu eingereichten Eingabe ein erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich Ausführungen darüber enthalten könne, dass zunächst eine unzuständige Behörde angerufen worden sei und nun eine Neueinrechung der Eingabe bei der für zuständig erachteten Instanz erfolge (E. 3.2).
Sodann prüfte das Bundesgericht die Anwendung dieser Rechtsprechung auf Schlichtungsgesuche. Dabei stellte es fest, dass das vorliegend eingereichte Schlichtungsgesuch nicht nur den Vorgaben von Art. 202 ZPO genügte, sondern vielmehr die gesetzlichen Anforderungen an eine beim Handelsgericht einzugebende Klageschrift (insbesondere Art. 129 f. und Art. 221 ZPO) erfüllte. Jedenfalls auf diesen Fall sei die mit BGE 141 III 481 begründete Rechtsprechung anzuwenden (E. 3.5.1). Für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit, so das Bundesgericht weiter, gelte das Erfordernis der gleichen, im Original einzureichenden Rechtsschrift, auch wenn eine Eingabe zunächst bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht worden sei. Andernfalls werde eine klagende Partei bevorteilt, da sie – würde eine Änderung der Rechtsschrift zugelassen – von den Vorzügen der Rechtshängigkeit profitieren würde, ohne die damit verbundenen Lasten zu tragen. Eine Anpassung der Eingabe im Laufe des Prozesses sei in den Grenzen der ZPO zulässig (E. 3.5.2 f.). Ein Schlichtungsgesuch, welche sich auf den Mindestinhalt gemäss Art. 202 ZPO beschränke, werde es in der Regel die Erfordernisse an eine Klageschrift nicht erfüllen. Nur in einem solchen Fall würde sich die Frage stellen, ob dem neu angerufenen Gericht eine ergänzte Klageschrift vorgelegt werden dürfe, wobei im Auge zu behalten sei, dass Art. 63 ZPO nach der ausdrücklichen bundesgerichtilchen Rechtsprechung auch bei sachlicher Unzuständigkeit anwendbar sei (BGer 4A_592/2013, E. 3.2). Da das vorliegende Schlichtungsgesuch den Anforderungen an eine Klageschrift genügte, liess das Bundesgericht diese Frage offen (E. 3.5.4).
Vorliegend hob das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts wegen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV aufgrund überspitztem Formalismus auf. Es erwog, dass die in BGE 141 III 481 angestellten Überlegungen darauf gründen würden, dass für die Beurteilung von Vorgängen, welche die Wahrung von Fristen beeinflussen würden, im Interesse der Rechtssicherheit einfache und klare Grundsätze aufzustellen seien. Es könne demnach nicht Aufgabe des neu angerufenen Gerichts sein, die Klageschrift daraufhin zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sie sich von der zunächst eingereichten Eingabe unterscheide und ob die Verschiedenheit der beiden Eingaben ein Ausmass erreiche, das eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nicht mehr rechtfertige (E. 4.4). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim Handelsgericht rechtzeitig eine Kopie seines Schlichtungsgesuchs beigelegt habe. Da Schlichtungsgesuche in der Regel sehr kurz seien, sei ohne Weiteres erkennbar, ob die beiden eingereichten Versionen identisch seien. Eine solche Prüfung wäre dem Handelsgericht auch im vorliegenden Fall ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer eine Kopie und nicht das Original des Schlichtungsgesuchs eingereicht habe, schade unter diesen Umständen nicht; vielmehr hätte die Nachreichung des Originals zugelassen werden müssen (E. 4.4).