Die Beschwerdeführerin reichte beim Handelsgericht Zürich eine Aberkennungsklage ein. Das Handelsgericht trat auf die Klage nicht ein, da die Aberkennungsklage verspätet eingereicht worden sei und die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO für eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der früheren Klageeinreichung bei einem unzuständigen Gericht nicht vorliegen würden. Das Bundesgericht schützte den handelsgerichtlichen Entscheid (Urteil 4A_205/2015 vom 14. Oktober 2015).
Gemäss Art. 63 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der
ersten Einreichung, wenn die Eingabe fristgerecht beim zuständigen
Gericht neu eingereicht wird. Die Frage, ob Art. 63 ZPO die Neueinreichung der identischen Eingabe beim zuständigen Gericht verlangt, war in der Literatur umstritten. Während mehrere Autoren forderten, dass dieselbe Rechtsschrift neu eingereicht werden müsse, liessen andere die Identität des Streitgegenstandes genügen (E. 3.2.2).
Gemäss Bundesgericht ist die identische Eingabe, welche beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde, nochmals beim zuständigen Gericht einzureichen. Das Original der Rechtsschrift muss zurückverlangt werden, da im Zivilprozess keine Weiterleitungspflicht der Behörden an die zuständige Instanz besteht. Die zuerst angerufene Behörde muss auf Verlangen die Originaleingabe mit einem Eingangsstempel versehen und zurücksenden. Wurde die Rechtsschrift in einer anderen Amtssprache verfasst, hat der Ansprecher bei der Neueinreichung eine Übersetzung beizulegen (E. 3.2.4).