4A_205/2015: Rückdatierung der Rechtshängigkeit erfordert Neueinreichung der ursprünglichen Eingabe im Original (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin reichte beim Han­dels­gericht Zürich eine Aberken­nungsklage ein. Das Han­dels­gericht trat auf die Klage nicht ein, da die Aberken­nungsklage ver­spätet ein­gere­icht wor­den sei und die Voraus­set­zun­gen von Art. 63 ZPO für eine Rück­datierung der Recht­shängigkeit auf den Zeit­punkt der früheren Klageein­re­ichung bei einem unzuständi­gen Gericht nicht vor­liegen wür­den. Das Bun­des­gericht schützte den han­dels­gerichtlichen Entscheid (Urteil 4A_205/2015 vom 14. Okto­ber 2015).

Gemäss Art. 63 ZPO gilt als Zeit­punkt der Recht­shängigkeit das Datum der
ersten Ein­re­ichung, wenn die Eingabe frist­gerecht beim zuständigen
Gericht neu ein­gere­icht wird. Die Frage, ob Art. 63 ZPO die Neuein­re­ichung der iden­tis­chen Eingabe beim zuständi­gen Gericht ver­langt, war in der Lit­er­atur umstrit­ten. Während mehrere Autoren forderten, dass dieselbe Rechtss­chrift neu ein­gere­icht wer­den müsse, liessen andere die Iden­tität des Stre­it­ge­gen­standes genü­gen (E. 3.2.2).

Gemäss Bun­des­gericht ist die iden­tis­che Eingabe, welche beim unzuständi­gen Gericht ein­gere­icht wurde, nochmals beim zuständi­gen Gericht einzure­ichen. Das Orig­i­nal der Rechtss­chrift muss zurück­ver­langt wer­den, da im Zivil­prozess keine Weit­er­leitungspflicht der Behör­den an die zuständi­ge Instanz beste­ht. Die zuerst angerufene Behörde muss auf Ver­lan­gen die Orig­i­naleingabe mit einem Ein­gangsstem­pel verse­hen und zurück­senden. Wurde die Rechtss­chrift in ein­er anderen Amtssprache ver­fasst, hat der Ansprech­er bei der Neuein­re­ichung eine Über­set­zung beizule­gen (E. 3.2.4).