Vor dem Gericht erster Instanz des Kantons Genf (Tribunal de première instance du canton de Genève) wurden in der gleichen Sache zwei Klagen anhängig gemacht: Zunächst wurde ein ordentliches Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO eingeleitet und danach ein summarisches Rechtsschutzverfahren in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.
Für das Bundesgericht stellte sich die Frage, ob bezüglich des Verfahrens in klaren Fällen sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben waren oder ob die Rechtshängigkeit des ordentlichen Verfahrens eine Sperrwirkung für das zweite Verfahren entfaltet hatte (BGer. 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2). Das Bundesgericht bejahte die Sperrwirkung der ersten Klage (E. 2.2.4).
Es hielt dafür, die Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe auch innerhalb der gleichen Gerichtsbehörde, insbesondere wenn ein Gericht mehrere Kammern oder Abteilungen aufweise. Die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit solle aus prozessökonomischen Gründen ganz allgemein verhindern, dass in derselben Sache nicht mehrere Verfahren geführt werden (E. 2.2.1).
Der Umstand, dass die Klagen in zwei unterschiedlichen Verfahrensarten zu behandeln waren, spielte für das Bundesgericht keine entscheidende Rolle. Sowohl das ordentliche wie auch das summarische Verfahren in klaren Fällen werden mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen (E. 2.2.2).