4A_141/2013: Rechtshängigkeit vor der gleichen Gerichtsbehörde (Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO)

Vor dem Gericht erster Instanz des Kan­tons Genf (Tri­bunal de pre­mière instance du can­ton de Genève) wur­den in der gle­ichen Sache zwei Kla­gen anhängig gemacht: Zunächst wurde ein ordentlich­es Ver­fahren gemäss Art. 219 ff. ZPO ein­geleit­et und danach ein sum­marisches Rechtss­chutzver­fahren in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.

Für das Bun­des­gericht stellte sich die Frage, ob bezüglich des Ver­fahrens in klaren Fällen sämtliche Prozessvo­raus­set­zun­gen gegeben waren oder ob die Recht­shängigkeit des ordentlichen Ver­fahrens eine Sper­rwirkung für das zweite Ver­fahren ent­fal­tet hat­te (BGer. 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2). Das Bun­des­gericht bejahte die Sper­rwirkung der ersten Klage (E. 2.2.4).

Es hielt dafür, die Gefahr sich wider­sprechen­der Urteile beste­he auch inner­halb der gle­ichen Gerichts­be­hörde, ins­beson­dere wenn ein Gericht mehrere Kam­mern oder Abteilun­gen aufweise. Die Sper­rwirkung der Recht­shängigkeit solle aus prozessökonomis­chen Grün­den ganz all­ge­mein ver­hin­dern, dass in der­sel­ben Sache nicht mehrere Ver­fahren geführt wer­den (E. 2.2.1).

Der Umstand, dass die Kla­gen in zwei unter­schiedlichen Ver­fahren­sarten zu behan­deln waren, spielte für das Bun­des­gericht keine entschei­dende Rolle. Sowohl das ordentliche wie auch das sum­marische Ver­fahren in klaren Fällen wer­den mit einem recht­skräfti­gen Entscheid abgeschlossen (E. 2.2.2).