In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung erhob der Arbeitgeber in der Klageantwort eine Verrechnungseinrede für den Fall, dass die Klage des Arbeitnehmers betreffend Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gutgeheissen wird. Als die Verrechnungseinrede erhoben wurde, hatte der Arbeitgeber dieselbe Forderung bereits adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht (Urteil 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 8.1).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Vorinstanz im arbeitsrechtlichen Verfahren auf die Verrechnungseinrede hätte eintreten müssen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Rechtshängigkeit der Forderung in einem ersten Verfahren verhindere keine Verrechnungseinrede in einem späteren Verfahren (E. 8.2).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO erfasst wird. Die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung könne daher in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden. Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem Verfahren werde die Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess nicht ausgeschlossen (E. 8.4).
Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile sei das spätere Verfahren mit dem Erstverfahren zu koordinieren. Das später angerufene Gericht habe etwa eine Prozessüberweisung, eine Verfahrensvereinigung oder eine Sistierung des Verfahrens zu prüfen (E. 8.4). Bei der Prüfung der Koordinationsmöglichkeiten könne das Gericht auch berücksichtigen, ob die Verrechnungseinrede bloss zur (rechtsmissbräuchlichen) Verschleppungstaktik erhoben worden sei (E. 8.5).