Gegenstand dieses Urteils bildeten zwei voneinander unabhängige Werkverträge, welche eine Bestellerin mit einer Unternehmerin abgeschlossen hatte. Im Zusammenhang mit beiden Verträgen kam es zum Streit über die Höhe des geschuldeten Werklohns und in Folge davon zu zwei separaten Verfahren an demselben Bezirksgericht. Die Bestellerin erhob in beiden Verfahren für den Fall, dass das Gericht die Forderung der Unternehmerin als begründet erachten sollte, die Einrede der Verrechnung. Sowohl gemäss den Feststellungen der Vorinstanz als auch gemäss den Angaben der Bestellerin handelte es sich in beiden Verfahren um dieselbe Forderung, mit welcher die Verrechnungseinrede erhoben wurde. Die Vorinstanz liess die Verrechnungseinrede nicht zu.
Sie erwog zunächst, dass Art. 153 der SIA-Norm 118 bereits eine Verrechnungsabrede beinhalte, weshalb die Verrechnungseinrede der Bestellerin nicht zuzulassen sei (E. 6.2). Dieser Auslegung folgte das Bundesgericht mit Hinweis auf die einschlägige Literatur zu Art. 153 der SIA-Norm 118 indessen nicht: Weder werde im Zusammenhang mit dieser Bestimmung vertreten, dass allfällige Gegenforderungen der Bestellerin durch Verrechnung getilgt würden, noch werde argumentiert, dass diese Norm ein Verrechnungsverbot statuieren würde (E. 6.3).
Umstritten war vor allem, ob dieselbe Forderung in zwei voneinander unabhängigen Verfahren verrechnungsweise geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass gemäss herrschender Lehre die in einem Verfahren erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO erfasst werde. Allerdings, so das Bundesgericht weiter (E. 6.5), sei es
aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile nicht hinnehmbar, dass sich mehrere Gerichte bzw. Spruchkörper parallel mit der identischen Verrechnungsforderung auseinanderzusetzen haben, wenn diese von der beklagten Partei in mehreren Prozessen gegen die gleiche Klägerin im Rahmen von Eventualverrechnungen als Verteidigungsmittel eingesetzt wird (…). In einem solchen Fall sind die Verfahren vielmehr so zu koordinieren, dass das gleiche Prozessthema nicht doppelt beurteilt wird. Dies kann etwa durch eine Prozessüberweisung gestützt auf Art. 127 Abs. 1 ZPO oder eine Verfahrensvereinigung gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO geschehen. Ebenfalls denkbar ist eine Sistierung des Zweitprozesses gestützt auf Art. 126 ZPO (…).
Gestützt auf diese Erwägungen hob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur neuen Beurteilung der Verrechnungseinrede zurück. Dabei wies es darauf hin, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren zu koordinieren habe, wobei in Übereinstimmung mit der Lehre eine Verfahrensvereinigung im Vorderung stehen dürfte (E. 6.6).