B. arbeitete als Chief Financial Officer (CFO) für die A. AG. Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses klagte er gegen die A. AG unter anderem auf Übertragung von Partizipationsscheinen. Das Kreisgericht St. Gallen verpflichtete darauf die A. AG, dem B. 6’291 Namenpartizipationsscheine der Gesellschaft zu Eigentum zu verschaffen, Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 32’209.90.
Nach unterbliebener Übergabe ersuchte B. beim Kreisgericht St. Gallen um Vollstreckung. Die A. AG argumentierte, der Anspruch des B. auf Übertragung der Partizipationsscheine sei untergegangen, nachdem sie eine Call Option ausgeübt und anschliessend ihren Übertragungs-Anspruch mit demjenigen des B. verrechnet habe.
Der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen schützte das Vollstreckungsgesuch. Die Beschwerde der A. AG wies das Kantonsgericht St. Gallen ab. Die von der A. AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019).
Die Beschwerdeführerin kritisierte vor Bundesgericht insbesondere die Nichtberücksichtigung ihrer Verrechnungseinrede (E. 3). Das Bundesgericht führte dazu aus, im Vollstreckungsverfahren könnten nur insofern materiellrechtliche Einwendungen erhoben werden, als diese auf echten Noven beruhen würden (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Über heikle materielle Fragen bzw. über Ermessensfragen sei nicht im summarischen Vollstreckungsverfahren zu befinden. Eine solche Frage liege insbesondere vor, wenn der Urteilsschuldner verrechnungsweise eine Schuldanerkennung entgegenhalte, die bestritten sei und nicht unmittelbar durch Urkunden bewiesen werden könne (zum Ganzen E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall setzte eine allfällige Verrechnung voraus, dass zunächst der Anspruch aus der Call Option entsteht. Die Höhe des Ausübungspreises war indessen zwischen den Parteien umstritten. Gemäss Bundesgericht ist es nicht Sache des Vollstreckungsgerichts, über die bestrittene Höhe des Ausübungspreises einer (unbestrittenen) Kaufoption zu entscheiden. Die zur Vollstreckung gebrachte Leistung konnte deshalb nicht als getilgt betrachtet werden. Inwiefern die Call Option bereits während des Erkenntnisverfahrens hätte ausgeübt werden können, musste das Bundesgericht nicht mehr untersuchen (zum Ganzen E. 3.3.3).