4A_580/2015: Beschwerdelegitimation bei Nebenintervention; Präzisierung der Rechtsprechung (amtl. Publ.)

Die Bestellerin/Klägerin erlitt zufolge
Wasser­aus­tritts einen Schaden an Gebäude und Inven­tar. In der Folge meldete sie
den Schaden ihrer Gebäude­ver­sicherung, welche jedoch die Deck­ung des Schadens
ablehnte. Zur Begrün­dung stellte sich diese auf den Stand­punkt, dass der
Schaden durch die Unternehmerin/Beklagte verur­sacht wor­den sei.

In der Folge leit­ete die Bestel­lerin Klage auf
Schaden­er­satz gegen die Unternehmerin ein. Gle­ichzeit­ig ersuchte die
Bestel­lerin um Zulas­sung ein­er Stre­itverkün­dungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung.
Das Gericht liess die Stre­itverkün­dungsklage zu und legte fest, dass ein
Schriften­wech­sel in jen­em Prozess erst nach recht­skräftiger Erledi­gung des
Hauptver­fahrens ein­geleit­et werde. Die Gebäude­ver­sicherung nahm als
Neben­in­ter­ve­ni­entin am Hauptver­fahren teil.

Die Klage der Bestel­lerin wurde in zweiter
Instanz abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte die Gebäudeversicherung
Beschw­erde in Zivil­sachen ein. Die Bestel­lerin ihrer­seits reichte keine Beschwerde
ein und liess sich im Beschw­erde­v­er­fahren auch nicht vernehmen.

Strit­tig vor Bun­des­gericht war unter anderem die
Frage, ob die Gebäude­ver­sicherung als Neben­in­ter­ve­ni­entin über­haupt zur Beschwerde
legit­imiert war
.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass
die Stel­lung von Neben­parteien im bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahren nicht
im BGG geregelt ist, son­dern dass sich deren prozes­suale Stel­lung und prozessualen
Befug­nisse nach der ZPO bes­tim­men (E. 1.2).    

Anschliessend wies das Bun­des­gericht auf Art. 76
Abs. 2 ZPO hin. Gestützt auf diese Bes­tim­mung hat­te es in einem früheren
Urteil entsch­ieden, dass die Neben­in­ter­ve­ni­entin kein Rechtsmit­tel ergreifen könne, wenn
die Haupt­partei sich der Beschw­erde wider­set­zt oder das Urteil akzeptiert,
mithin aus­drück­lich oder kon­klu­dent Verzicht auf die Ein­le­gung eines
Rechtsmit­tels erk­lärt (BGE 138 III 537, E. 2.2.2). Die Lehre ver­stand diese
Erwä­gung dahinge­hend, dass der Umstand des Nichter­greifens eines Rechtsmittels
durch die Haupt­partei als Verzicht auf dessen Ein­le­gung qual­i­fiziert werde, mit
der Folge, dass die Neben­in­ter­ve­ni­entin ihrer­seits kein Rechtsmit­tel einlegen
könne (E. 1.3).

Das Bun­des­gericht sah sich deshalb ver­an­lasst, seine
Recht­sprechung zu präzisieren. Zwar könne eine Haupt­partei auch kon­klu­dent den
Verzicht auf die Ein­le­gung eines Rechtsmit­tels erk­lären, aber (E. 1.3):  

Entschei­dend für die Beurteilung, ob ein
Verzicht vor­liegt, sind jew­eils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse
Umstand, dass die Haupt­partei gegen ein Urteil kein Rechtsmit­tel ergreift,
bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel
durch die Neben­in­ter­ve­ni­entin aus­geschlossen wäre (…).

Gemäss Bun­des­gericht waren vor­liegend keine
Umstände ersichtlich, die darauf hin­deuten wür­den, dass die Bestel­lerin sich
der Beschw­erde der Gebäude­ver­sicherung wider­set­zen würde oder sie konkludent
den Verzicht auf die Ein­le­gung ein­er Beschw­erde erk­lärt hätte. Es trat deshalb auf
Beschw­erde ein, wies diese dann aber ab.