Die Bestellerin/Klägerin erlitt zufolge
Wasseraustritts einen Schaden an Gebäude und Inventar. In der Folge meldete sie
den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, welche jedoch die Deckung des Schadens
ablehnte. Zur Begründung stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der
Schaden durch die Unternehmerin/Beklagte verursacht worden sei.
In der Folge leitete die Bestellerin Klage auf
Schadenersatz gegen die Unternehmerin ein. Gleichzeitig ersuchte die
Bestellerin um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung.
Das Gericht liess die Streitverkündungsklage zu und legte fest, dass ein
Schriftenwechsel in jenem Prozess erst nach rechtskräftiger Erledigung des
Hauptverfahrens eingeleitet werde. Die Gebäudeversicherung nahm als
Nebenintervenientin am Hauptverfahren teil.
Die Klage der Bestellerin wurde in zweiter
Instanz abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte die Gebäudeversicherung
Beschwerde in Zivilsachen ein. Die Bestellerin ihrerseits reichte keine Beschwerde
ein und liess sich im Beschwerdeverfahren auch nicht vernehmen.
Strittig vor Bundesgericht war unter anderem die
Frage, ob die Gebäudeversicherung als Nebenintervenientin überhaupt zur Beschwerde
legitimiert war.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass
die Stellung von Nebenparteien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht
im BGG geregelt ist, sondern dass sich deren prozessuale Stellung und prozessualen
Befugnisse nach der ZPO bestimmen (E. 1.2).
Anschliessend wies das Bundesgericht auf Art. 76
Abs. 2 ZPO hin. Gestützt auf diese Bestimmung hatte es in einem früheren
Urteil entschieden, dass die Nebenintervenientin kein Rechtsmittel ergreifen könne, wenn
die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert,
mithin ausdrücklich oder konkludent Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsmittels erklärt (BGE 138 III 537, E. 2.2.2). Die Lehre verstand diese
Erwägung dahingehend, dass der Umstand des Nichtergreifens eines Rechtsmittels
durch die Hauptpartei als Verzicht auf dessen Einlegung qualifiziert werde, mit
der Folge, dass die Nebenintervenientin ihrerseits kein Rechtsmittel einlegen
könne (E. 1.3).
Das Bundesgericht sah sich deshalb veranlasst, seine
Rechtsprechung zu präzisieren. Zwar könne eine Hauptpartei auch konkludent den
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklären, aber (E. 1.3):
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein
Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse
Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift,
bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel
durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (…).
Gemäss Bundesgericht waren vorliegend keine
Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich
der Beschwerde der Gebäudeversicherung widersetzen würde oder sie konkludent
den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Es trat deshalb auf
Beschwerde ein, wies diese dann aber ab.