Im Entscheid 4A_198/2012 vom 14. Dezember 2012 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine Partei implizit einen Rechtsmittelverzicht erklärt, wenn sie innert der vorgesehenen Frist keine Begründung des lediglich im Dispositiv eröffneten Schiedsspruchs verlangt.
Der Einzelschiedsrichter eröffnete seinen Schiedsspruch wie in den Schiedsregeln des Basketball Arbitral Tribunal vorgesehen lediglich im Dispositiv. Keine der Parteien verlangte die Begründung des Schiedsspruchs innert der vorgesehenen zehntägigen Frist. Das Bundesgericht prüfte in der Folge von Amtes wegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit diesem Verzicht implizit erklärt hatte, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Das Bundesgericht verwies zunächst auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach ein Rechtsmittelverzicht angenommen wird, wenn die Parteien keine schriftliche Begründung verlangen. Hierzu bemerkte jedoch das Bundesgericht, dass für nationale und internationale Schiedsverfahren keine vergleichbare Regelung bestehen würde. Das Bundesgericht ergänzte, dass die Lehre praktisch einhellig der Auffassung sei, dass aus dem Verzicht auf eine Begründung nicht auf einen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden dürfe. Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung an, fügte jedoch an, dass die Erfolgschancen einer Beschwerde gegen einen nicht begründeten Schiedsspruch sehr beschränkt seien. Wenig überraschend wies das Bundesgericht die Beschwerde denn auch nach einer kurzen Prüfung ab, soweit es auf diese eintrat.