Im Entscheid 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die Partei, die um Anerkennung und Vollstreckung eines in englischer Sprache verfassten Schiedsspruchs nachsucht, eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Schiedsspruchs beibringen muss (Art. IV Abs. 2 NYÜ).
Im zu beurteilenden Fall reichte die Beschwerdegegnerin eine beglaubigte Übersetzung des Dispositivs und eine nicht beglaubigte Übersetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung ein, nicht aber eine Übersetzung des gesamten Schiedsspruchs, der 160 Seiten umfasste. Die Vorinstanz entschied, dass sie über ausreichende Englischkenntnisse verfügen würde, weshalb auf eine Übersetzung des restlichen Schiedsspruchs aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden könne, zumal in Bezug auf die strittige Kosten- und Entschädigungsregelung eine Übersetzung — wenn auch nicht beglaubigt — vorliege.
Das Bundesgericht gelangte unter Auslegung von Art. IV Abs. 2 NYÜ zum selben Schluss:
5.4.3 Der Zweck des NYÜ ist es, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, weshalb das Übereinkommen vollstreckungsfreundlich auszulegen ist. Die Gerichte haben einen pragmatischen, flexiblen und nicht formalistischen Ansatz anzuwenden (…).
5.4.4 Die Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht streng zu handhaben und eine zu formalistische Anwendung dieser Bestimmung ist zu vermeiden (…).
5.5 Auch im vorliegenden Fall drängt sich eine grosszügige Auslegung von Art. IV Abs. 2 NYÜ auf. Es erschiene als rein formalistisch, neben der vorhandenen Übersetzung des Dispositivs und des Teils “V. Costs” auch noch eine Übersetzung des restlichen Schiedsspruchs zu verlangen, zumal gerade die Kostenverlegung strittig war (und Grundlage für den zu prüfenden Verweigerungsgrund nach Art. V NYÜ bildete). Nach heutigen Verhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte bei englischen Schiedssprüchen in der Regel nicht auf eine Übersetzung angewiesen sind und so der Zweck von Art. IV Abs. 2 NYÜ genau so gut erreicht wird (…). Ein flexibles, pragmatisches und nicht formalistisches Verständnis von Art. IV Abs. 2 NYÜ führt demnach im vorliegend zu beurteilenden Fall zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Teilübersetzung ausreichend ist. Eine engere Interpretation im Sinne der Beschwerdeführerin würde dem allgemein anerkennungs- und vollstreckungsfreundlichen Geist und Ziel des Abkommens entgegenstehen (vgl. auch Urteil 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zurecht nicht geltend machte, sie sei zur Wahrung ihrer Rechte auf eine Übersetzung des ganzen Schiedsspruchs angewiesen.