BGE 144 III 411: Verarrestierung eines Grundstücks der Republik Usbekistan (amtl. Publ.)

Im Sachver­halt, der dem vor­liegen­den, amtlich pub­lizierten Urteil (BGE 144 III 411 = 5A_942/2017) zugrunde lag, ver­suchte die A Lim­it­ed (Beschw­erde­führerin) ein in der Schweiz gele­genes Grund­stück der Repub­lik Usbek­istan mit Arrest bele­gen lassen, um sich eine Sicher­heit für die Voll­streck­ung eines Schiedsspruchs zu ver­schaf­fen, der in Paris nach den Regeln der Kom­mis­sion der Vere­in­ten Natio­nen für inter­na­tionales Han­del­srecht (UNCITRAL) in ein­er Stre­it­igkeit zwis­chen der englis­chen Gesellschaft B und der Repub­lik Usbek­istan ergan­gen war. Die Beschw­erde­führerin hat­te sich den Prozesser­lös aus dem Schiedsver­fahren abtreten lassen.

Umstrit­ten war, ob der Schiedsspruch einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und somit einen Arrest­grund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellt. Das Kan­ton­s­gericht hat­te dies mit der Begrün­dung verneint, dass der aus­ländis­che Schiedsspruch in der Schweiz nicht voll­streck­bar sei; ein aus­ländis­ch­er Staat unter­ste­he der inländis­chen Gerichts­barkeit nur, wenn er “iure ges­tio­n­is” han­dle. In der Schweiz befind­liche aus­ländis­che Ver­mö­genswerte unter­lä­gen der Zwangsvoll­streck­ung in der Schweiz aber (selb­st dann) nur unter der Voraus­set­zung, dass die zu voll­streck­ende Forderung eine genü­gende Bin­nen­beziehung zur Schweiz aufweise, was vor­liegend nicht der Fall sei (E. 3.).

Die Beschw­erde­führerin machte hinge­gen u.a. gel­tend, dass das Kri­teri­um der Bin­nen­beziehung keine Rolle spiele, da sich die Voll­streck­ung des Schiedsspruchs nach dem New York­er Übereinkom­men (NYÜ) richte. Die Ver­weigerungs­gründe in Art. V NYÜ seien aber abschliessend und zusät­zliche Ver­weigerungs­gründe des nationalen Rechts unzuläs­sig. Daher sei das Kri­teri­um der Bin­nen­beziehung im Anwen­dungs­bere­ich des NYÜ unzuläs­sig (E. 6.1.).

Das Bun­des­gericht erwog dazu u.a. (E. 6.3.2.):

«Will der Gläu­biger in der Schweiz befind­liche Ver­mö­genswerte eines frem­den Staates mit Arrest bele­gen lassen, so kommt nach bun­des­gerichtlich­er Prax­is das Erforder­nis ein­er genü­gen­den “Bin­nen­beziehung” ins Spiel. Davon betrof­fen sind Fälle, in denen der fremde Staat […] nicht hoheitlich (“iure imperii”) gehan­delt hat (und schon deswe­gen Immu­nität geniesst), son­dern als Träger von pri­vat­en Recht­en (“iure ges­tio­n­is”) aufge­treten ist. In diesen Fällen set­zt eine Zwangsvoll­streck­ungs­mass­nahme gegen einen frem­den Staat voraus, dass das besagte Rechtsver­hält­nis eine hin­re­ichende Bin­nen­beziehung zum schweiz­erischen Staats­ge­bi­et aufweist. Es müssen Umstände vor­liegen, die das Rechtsver­hält­nis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich recht­fer­tigt, den frem­den Staat vor schweiz­erischen Behör­den zur Ver­ant­wor­tung zu ziehen […] Diese Voraus­set­zung ist ins­beson­dere dann erfüllt, wenn das Schuld­ver­hält­nis, aus dem die stre­it­i­gen Arrest­forderun­gen hergeleit­et wer­den, in der Schweiz begrün­det wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist […] Hinge­gen genügt es nicht, dass Ver­mö­genswerte des frem­den Staates in der Schweiz gele­gen sind oder die Forderung von einem Schieds­gericht mit Sitz in der Schweiz zuge­sprochen wurde […]»

Offen bleiben könne, ob das Erforder­nis der genü­gen­den Bin­nen­beziehung eine Frage der Gerichts­barkeit oder eine solche der (inter­na­tionalen) Zuständigkeit sei, da im Ergeb­nis in bei­den Fällen ein Nichtein­tretensentscheid zu fällen sei (E. 6.3.3.).

Ein Wider­spruch zum NYÜ beste­ht gemäss Bun­des­gericht nicht (E. 6.3.4.): Zwar bes­timme sich im Anwen­dungs­bere­ich des NYÜ «auss­chliesslich nach Art. V NYÜ, ob einem aus­ländis­chen Schiedsspruch die Anerken­nung und Voll­streck­ung zu ver­sagen ist […]. Indessen set­zt die Prü­fung allfäl­liger Ver­sa­gungs­gründe voraus, dass das Gerichtsver­fahren, in welchem diese Prü­fung stat­tfind­et, prozes­su­al zuläs­sig ist [… wobei] die Regelung des Ver­fahrens der Anerken­nung und Voll­streck­ung im Rah­men des [NYÜ] grund­sät­zlich dem nationalen Recht über­lassen wird […] Das [NYÜ] selb­st stellt in Art. III klar, dass jed­er Ver­tragsstaat Schiedssprüche nach den Ver­fahrensvorschriften des Hoheits­ge­bi­etes, in dem der Schiedsspruch gel­tend gemacht wird, zur Voll­streck­ung zulässt.»

Nach dem Gesagten könne im Stre­it um die Bewil­li­gung eines Staate­nar­rests der Arrest­grund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht glaub­haft gemacht wer­den, wenn keine genü­gende Bin­nen­beziehung vor­liegt, denn der Pros­e­quierungsrichter würde auf ein gegen den frem­den Staat gestelltes Recht­söff­nungs­ge­such oder eine zur Pros­e­quierung ein­gere­ichte Klage (Art. 279 SchKG) voraus­sichtlich wegen fehlen­der Gerichts­barkeit über den beklagten frem­den Staat gar nicht ein­treten (E. 6.4.2.). Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.