Im Sachverhalt, der dem vorliegenden, amtlich publizierten Urteil (BGE 144 III 411 = 5A_942/2017) zugrunde lag, versuchte die A Limited (Beschwerdeführerin) ein in der Schweiz gelegenes Grundstück der Republik Usbekistan mit Arrest belegen lassen, um sich eine Sicherheit für die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu verschaffen, der in Paris nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) in einer Streitigkeit zwischen der englischen Gesellschaft B und der Republik Usbekistan ergangen war. Die Beschwerdeführerin hatte sich den Prozesserlös aus dem Schiedsverfahren abtreten lassen.
Umstritten war, ob der Schiedsspruch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und somit einen Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellt. Das Kantonsgericht hatte dies mit der Begründung verneint, dass der ausländische Schiedsspruch in der Schweiz nicht vollstreckbar sei; ein ausländischer Staat unterstehe der inländischen Gerichtsbarkeit nur, wenn er “iure gestionis” handle. In der Schweiz befindliche ausländische Vermögenswerte unterlägen der Zwangsvollstreckung in der Schweiz aber (selbst dann) nur unter der Voraussetzung, dass die zu vollstreckende Forderung eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise, was vorliegend nicht der Fall sei (E. 3.).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen u.a. geltend, dass das Kriterium der Binnenbeziehung keine Rolle spiele, da sich die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen (NYÜ) richte. Die Verweigerungsgründe in Art. V NYÜ seien aber abschliessend und zusätzliche Verweigerungsgründe des nationalen Rechts unzulässig. Daher sei das Kriterium der Binnenbeziehung im Anwendungsbereich des NYÜ unzulässig (E. 6.1.).
Das Bundesgericht erwog dazu u.a. (E. 6.3.2.):
«Will der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögenswerte eines fremden Staates mit Arrest belegen lassen, so kommt nach bundesgerichtlicher Praxis das Erfordernis einer genügenden “Binnenbeziehung” ins Spiel. Davon betroffen sind Fälle, in denen der fremde Staat […] nicht hoheitlich (“iure imperii”) gehandelt hat (und schon deswegen Immunität geniesst), sondern als Träger von privaten Rechten (“iure gestionis”) aufgetreten ist. In diesen Fällen setzt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme gegen einen fremden Staat voraus, dass das besagte Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet aufweist. Es müssen Umstände vorliegen, die das Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen […] Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist […] Hingegen genügt es nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staates in der Schweiz gelegen sind oder die Forderung von einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz zugesprochen wurde […]»
Offen bleiben könne, ob das Erfordernis der genügenden Binnenbeziehung eine Frage der Gerichtsbarkeit oder eine solche der (internationalen) Zuständigkeit sei, da im Ergebnis in beiden Fällen ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei (E. 6.3.3.).
Ein Widerspruch zum NYÜ besteht gemäss Bundesgericht nicht (E. 6.3.4.): Zwar bestimme sich im Anwendungsbereich des NYÜ «ausschliesslich nach Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist […]. Indessen setzt die Prüfung allfälliger Versagungsgründe voraus, dass das Gerichtsverfahren, in welchem diese Prüfung stattfindet, prozessual zulässig ist [… wobei] die Regelung des Verfahrens der Anerkennung und Vollstreckung im Rahmen des [NYÜ] grundsätzlich dem nationalen Recht überlassen wird […] Das [NYÜ] selbst stellt in Art. III klar, dass jeder Vertragsstaat Schiedssprüche nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zulässt.»
Nach dem Gesagten könne im Streit um die Bewilligung eines Staatenarrests der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht glaubhaft gemacht werden, wenn keine genügende Binnenbeziehung vorliegt, denn der Prosequierungsrichter würde auf ein gegen den fremden Staat gestelltes Rechtsöffnungsgesuch oder eine zur Prosequierung eingereichte Klage (Art. 279 SchKG) voraussichtlich wegen fehlender Gerichtsbarkeit über den beklagten fremden Staat gar nicht eintreten (E. 6.4.2.). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.