Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ für eine anerkannte und vollstreckbar erklärte “konservative Beschlagnahme” nach griechischem Recht zulässig sei.
Das Landgericht Athen hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach griechischer ZPO Massnahmen angeordnet, um zivilrechtliche Ansprüche einer Bank gegen E. zu sichern. Das Athener Gericht hatte eine “Beschlagnahme/Verarrestierung” (“Conservatory attachment”, “konservative Beschlagnahme”) wie folgt angeordnet: “Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin […] gegen den Antragsgegner wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das sich [in] dessen Händen oder [in] den Händen Dritter befindet, wie folgt angeordnet: a) des [E. …] bis zu einer Geldsumme von […]”.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte den Rechtsschutzentscheid des Landgerichts Athen gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar, was unangefochten blieb.
Die Gläubigerin stellte daraufhin ein Arrestbegehren “als Vollstreckungs- bzw. Sicherungsmassnahme” unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Der Arrestrichter erliess gegenüber E. einen Arrestbefehl, wobei als Forderungsurkunde bzw. ‑grund der vollstreckbar erklärte “(Arrest-) Entscheid” des Landgerichts Athen genannt wurde. Der Arrestbefehl wurde vollzogen und ein auf die A. AG lautendes Konto bei der Bank I. AG verarrestiert. Die A. AG erhob Arresteinsprache, welche abgewiesen wurde, ebenso wie die hiergegen erhobene Beschwerde.
Wesentlich sind u.a. folgende Erwägungen des Bundesgerichts:
- Ausländische vorsorgliche Massnahmen (wie z.B. der italienische “Sequestro conservativo” oder die englische “Freezing Injunction”) können nach LugÜ grundsätzlich anerkannt und vollstreckbar erklärt werden. Vorliegend stehe fest, dass das Bezirksgericht den Entscheid des Landgerichts Athen gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärt habe und dass das Exequatur nicht angefochten worden sei (E. 3.1).
- Die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ gebe der Beschwerdegegnerin die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf eine Sicherung des vollstreckbar erklärten Entscheides gerichtet sind (Art. 47 Abs. 2 LugÜ). Solche Massnahmen seien von keiner weiteren Bewilligung oder Voraussetzung abhängig, sondern stünden dem Antragssteller automatisch gestützt auf das Staatsvertragsrecht zu. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ die Verarrestierung von bestimmten Vermögenswerten erwirkt (E. 3.2).
- Mit der Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) könne nicht das Exequatur des griechischen Rechtsschutzentscheides — und damit die Befugnis, Sicherungsmassnahmen zu verlangen — kritisiert werden; mit der Einsprache gegen den Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ könnten einzig arrestspezifische Einwände geltend gemacht werden wie z.B., dass die Vermögenswerte nicht dem Schuldner gehörten, dass die Arrestforderung pfandgesichert sei usw. (E. 3.3).
- Die Vorinstanz habe zu Recht geschlossen, dass die griechische “konservative Beschlagnahme” einen direkten Vermögensbeschlag bewirke, also vermögensbezogen bzw. in rem wirke und mit dem schweizerischen Arrest vergleichbar sei. Die Vorinstanz habe im “Conservatory attachment” des griechischen Rechtsschutzentscheides insbesondere kein an E. persönlich gerichtetes Verfügungsverbot über Vermögenswerte bzw. kein ad personam bezogenes Unterlassungsurteil erblicken müssen, welches nach den Regeln der ZPO zu vollstrecken bzw. zu sichern gewesen wäre (E. 3.4.4.).
- Der griechische Rechtsschutzentscheid enthalte mit der “konservativen Beschlagnahme” eine die Geldleistungsvollstreckung sichernde Anordnung, welche nach schweizerischem Recht in den sachlichen Bereich des SchKG gehöre. Die im LugÜ-Staat ergangene Beschlagnahme/Verarrestierung könne in der Schweiz mit dem Arrest als Sicherungsmassnahme umgesetzt werden. Die Arrestlegung sei als Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ für ein ausländisches (anerkanntes und vollstreckbar erklärtes) Arresturteil möglich, sofern die ausländische Anordnung ebenfalls vermögensbezogen (in rem) wirke (E. 3.4.5.).
Nachdem weitere Einwände der Beschwerdeführerin verworfen wurden (E. 3.5), kam das Bundesgericht zum Schluss (E. 3.6), dass es nicht willkürlich sei, wenn die Vorinstanz den vom Bezirksgericht angeordneten Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ für die anerkannte und vollstreckbar erklärte griechische “konservative Beschlagnahme” als zulässig erachtet habe.