5A_530/2008: Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen (Art. 31 LugÜ), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

In einem gestern veröf­fentlicht­en, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid (5A_530/2008 vom 22. Okto­ber 2009) befasste sich das Bun­des­gericht mit der Voll­streck­bar­erk­lärung von aus­ländis­chen vor­sor­glichen Mass­nah­men (Art. 31 LugÜ).

Das Bun­des­gericht hielt zunächst mit Blick auf die zuläs­si­gen Beschw­erde­gründe fest, dass es sich (in Analo­gie zur Recht­söff­nung, siehe BGE 133 III 399) recht­fer­tige, gegen das selb­ständi­ge Exe­quatur die Beschw­erde­gründe nicht einzuschränken (keine Anwen­dung von Art. 98 BGG), son­dern die all­ge­meinen Beschw­erde­gründe zuzu­lassen (Art. 95–97 BGG), unab­hängig davon, ob der aus­ländis­che Entscheid einst­weili­gen Charak­ter hat oder nicht (Erw. 1.3).

Im Hin­blick auf die Voll­streck­bar­erk­lärung in der Schweiz war einzig umstrit­ten, ob der ital­ienis­che Seque­stro con­ser­v­a­ti­vo in Ital­ien voll­streck­bar war. In der Sache konzen­tri­erte sich das bun­des­gerichtliche Ver­fahren auf die Rüge der Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.2 und Erw. 3).

Das BGer hob den oberg­erichtlichen Beschluss wegen Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör auf und wies die Sache zur ver­fas­sungskon­for­men Behand­lung an die Vorin­stanz zurück.

Das bei der Einzel­rich­terin (im sum­marischen Ver­fahren) des Bezirks­gerichts Zürich gestellte Begehren, dass ital­ienis­che Seque­stro con­ser­v­a­ti­vo nach Art. 31 ff. LugÜ für voll­streck­bar zu erk­lären, wurde abgewiesen. Zur Begrün­dung der fehlen­den Voll­streck­barkeit hielt die Einzel­rich­terin im Wesentlichen fest, dass der Seque­stro con­ser­v­a­ti­vo nach ital­ienis­chem Recht nicht mehr wirk­sam bzw. voll­streck­bar sei. Man­gels Voll­streck­bar­erk­lärung wurde kein Arrest als Sicherungs­mass­nahme (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) ange­ord­net.

Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies infolge den Rekurs gegen die Ver­fü­gung der Einzel­rich­terin und den Antrag auf Voll­streck­bar­erk­lärung ab.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass im ange­focht­e­nen Beschluss „[…] an entschei­den­der Stelle die Über­legun­gen, von denen sich das Oberg­ericht leit­en liess [fehlen], um die Voll­streck­bar­erk­lärung zu ver­weigern. In wesentlichen Gesicht­spunk­ten hat das Oberg­ericht die in tat­säch­lich­er und rechtlich­er Hin­sicht erhe­blichen Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin über­gan­gen. Ihre Rüge ein­er Ver­let­zung von Art. 29 Abs. 2 BV ist begründet.“