In einem gestern veröffentlichten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid (5A_530/2008 vom 22. Oktober 2009) befasste sich das Bundesgericht mit der Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen (Art. 31 LugÜ).
Das Bundesgericht hielt zunächst mit Blick auf die zulässigen Beschwerdegründe fest, dass es sich (in Analogie zur Rechtsöffnung, siehe BGE 133 III 399) rechtfertige, gegen das selbständige Exequatur die Beschwerdegründe nicht einzuschränken (keine Anwendung von Art. 98 BGG), sondern die allgemeinen Beschwerdegründe zuzulassen (Art. 95–97 BGG), unabhängig davon, ob der ausländische Entscheid einstweiligen Charakter hat oder nicht (Erw. 1.3).
Im Hinblick auf die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz war einzig umstritten, ob der italienische Sequestro conservativo in Italien vollstreckbar war. In der Sache konzentrierte sich das bundesgerichtliche Verfahren auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.2 und Erw. 3).
Das BGer hob den obergerichtlichen Beschluss wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache zur verfassungskonformen Behandlung an die Vorinstanz zurück.
Das bei der Einzelrichterin (im summarischen Verfahren) des Bezirksgerichts Zürich gestellte Begehren, dass italienische Sequestro conservativo nach Art. 31 ff. LugÜ für vollstreckbar zu erklären, wurde abgewiesen. Zur Begründung der fehlenden Vollstreckbarkeit hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, dass der Sequestro conservativo nach italienischem Recht nicht mehr wirksam bzw. vollstreckbar sei. Mangels Vollstreckbarerklärung wurde kein Arrest als Sicherungsmassnahme (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) angeordnet.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies infolge den Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ab.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im angefochtenen Beschluss „[…] an entscheidender Stelle die Überlegungen, von denen sich das Obergericht leiten liess [fehlen], um die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. In wesentlichen Gesichtspunkten hat das Obergericht die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen. Ihre Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist begründet.“