Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 4A_239/2010 zur Anwendung von Art. 38 LugÜ (Art. 46 revLugÜ, Sistierung) auszusprechen. Der auf Italienisch verfasste Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Dem Entscheid lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein italienisches Gericht hatte eine im Tessin ansässige Schuldnerin zur Zahlung eines Geldbetrages an die italienische Gläubigerin verpflichtet. Die Gläubigerin war an den Tessiner Einzelrichter gelangt und hatte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des italienischen Entscheids verlangt. Die Schuldnerin hatte gegen den Exequatur-Entscheid einen Rechtsbehelf i.S.v. Art. 37 LugÜ (Art. 43 revLugÜ) eingelegt, was sie mit einem angeblichen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public begründete. Zudem hatte die Schuldnerin beantragt, das Rechtsbehelfsverfahren sei i.S.v. Art. 38 Abs. 1 LugÜ (Art. 46 Abs. 1 revLugÜ) zu sistieren, bis über ein in Italien hängiges ordentliches Rechtsmittel entschieden sei.
Das Tessiner Berufungsgericht gewährte die Sistierung mit der Begründung, es sei nach einer summarischen Prüfung nicht erstellt, dass das in Italien hängige Rechtsmittelverfahren “völlig aussichtslos” sei.
Das Bundesgericht verweist zunächst auf einen Entscheid des EuGH aus dem Jahre 1990 (Entscheid vom 1. Juni 1990 C‑183/90 in Sachen B. J. van Dalfsen, Slg. 1991 I‑4743); dieser hält fest, dass die im Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit der Sistierung restriktive auszulegen sei, um nicht die Ziele des Übereinkommens zu gefährden, die in der freien Zirkulation der Entscheidungen bestünden bzw. in der Möglichkeit, die im Urteilsstaat vollstreckbaren Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat durchzusetzen.
Gestützt darauf hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Übersetzung aus dem Italienischen):
3.3.2. Wie bereits oben erwähnt, berücksichtigt das Bundesgericht im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens die Rechtsprechung zum parallelen Brüsseler-Übereinkommen bzw. der Verordnung EG 44/2001, welche dieses ersetzt hat. Vorliegend besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes [der Europäischen Gemeinschaft, EuGH] abzuweichen. Dieser hat zu Recht festgehalten, dass die ([…] in Art. 46 revLugÜ vorgesehene) Möglichkeit, das Verfahren zu sistieren, Ausnahmecharakter haben muss; dies, um in den Mitgliedstaaten einen raschen Umlauf und eine rasche Durchsetzung der im Ursprungsstaat vollstreckbaren Entscheidungen zu ermöglichen. […] Im Übrigen scheint die oben genannte Lehre, die sich zur zitierten Rechtsprechung negativ äussert, keine praktikable Lösung vorzusehen, um zu verhindern, dass der Richter im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung, würde ihm zugestanden, Umstände zu berücksichtigen, die bereits dem Gericht im Urteilsstaat unterbreitet wurden, eine vom Lugano-Übereinkommen ausdrücklich ausgeschlossene Überprüfung der Entscheidung in der Sache vornimmt (vgl. Art. 45 Abs. 2 revLugÜ), indem er die Erfolgschancen eines im Ausland hängigen Rechtsmittelverfahrens abschätzt.
Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die von der Gläubigerin eingereichte Beschwerde gut und verneinte mithin die Begründetheit der von der Beklagten beantragten Sistierung.