Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil durch die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 des BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Auf eine Sistierung besteht somit kein Rechtsanspruch, wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 15. März 2010 (6B_1087/2009 und 6B_25/2010) festhält.
In dem betreffenden Fall war eine Beschwerde beim EGMR eingereicht worden. Das Bundesgericht hat entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer entschieden, dass eine Sistierung des Verfahrens nicht zweckmässig sei, weil der Zeitpunkt des Entscheids des EGMR ungewiss erscheint (E. 1.1).