Mit Urteil 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Sistierung eines Strafverfahrens gutgeheissen, da diese den Anspruch auf eine Beurteilung innerhalb einer angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzte.
Das Gericht verwies dabei auf die Praxis der ausnahmsweisen Sistierung von Strafverfahren:
2.2 Wie im Schrifttum dargelegt wird, ist die Möglichkeit, durch eine Verfügung das Strafverfahren einstweilen zu sistieren, in der Zürcher Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurde von der Praxis geschaffen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, § 38 N. 21). Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren unter anderem zivilrechtlicher Art, abzuwarten ist ([…] ebenso Art. 314 Abs. 1 lit. b der voraussichtlich Anfang 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, BBl 2007 S. 7072). Von der Sistierung ist auch nach Auffassung der Literatur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Zu ihr sollte nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende ist […]. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden […]. Es ist auch keineswegs so, dass das Verfolgen wirtschaftlicher Interessen mittels Strafklagen insbesondere durch den Geschädigten immer missbräuchlich wäre. Von der Einstellung aus diesem Grund sollte insbesondere dann abgesehen werden, wenn andernfalls die Gefahr der Verjährung droht ([…] zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.1).
Im beurteilten Fall hatte die Vorinstanz weder dargetan, dass das Zivilverfahren für das Strafverfahren konstitutiv sei, noch angemahnt, die Beschwerdeführerin habe rechtsmissbräuchlich den strafprozessualen Weg beschritten. Unter diesen Umständen sei es aber mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar, so das Bundesgericht, das Strafverfahren auf unbestimmte Zeit, möglicherweise auf Jahre hinaus bis zur rechtskräftigen Erledigung der eherechtlichen Auseinandersetzungen zu sistieren. (E.2.4)