Im selben Urteil (siehe vorstehenden Beitrag) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot (siehe z.B. BGE 133 IV 158 E. 8), wonach die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten sind, bestätigt und konkretisiert (6B_1087/2009 und 6B_25/2010):
2.6.2 […] Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert. Dem Verjährungsgedanken wird bei der Strafzumessung unter anderem mit Art. 48 lit. e StGB Rechnung getragen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Verzögerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen nicht zusammenfallen. So kann ein weit zurückliegendes Delikt erst kurz vor der Verjährung entdeckt, das Verfahren dann aber sehr rasch durchgeführt werden. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, das heisst, das Verfahren hat überlange gedauert und die Taten liegen weit zurück. Diese beiden Aspekte sind nebeneinander zu beachten (BGE 122 IV 103, 131; Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4 […]). Je näher dabei in verzögerten Verfahren die absolute Verjährung rückt, desto stärker ist die Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen und desto eher muss auch ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden.