Das revidierte Verjährungsrecht ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 2011 (6B_776/2010). Die Vorinstanz hatte bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB das alte Verjährungsrecht angewendet. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde gutgeheissen, weil das neue Verjährungsrecht in diesem Fall milder war. Denn der Grundsatz der “lex mitior” (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist auch im Rahmen der Verjährung anwendbar (E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 297 E. 4.1).
2.3 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf Taten Anwendung, die vor dem 1. Oktober 2002 verübt wurden, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige Recht. Die bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen sehen für gewerbsmässigen Wucher eine relative Verjährungsfrist von zehn Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren vor (vgl. aArt. 70 ff. StGB). In der Revision der Verfolgungsverjährung wurde auf Unterbrechung und Ruhen verzichtet (so aber noch aArt. 72 StGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Das neue Verjährungsrecht legt daher bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, die Verjährungsfrist einheitlich auf 15 Jahre fest (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Anders als unter dem neuen Recht, wonach nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), endet die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, durch den die Beschuldigten verurteilt werden (BGE 133 IV 112 E. 9.3.1 und 129 IV 305 E. 6.2.1). Das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 hat hierbei keine Änderung gebracht. Die Rechtsprechung zum Lauf der altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hat für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses Rechtsmittel nicht mehr einzig kassatorischer Natur ist (Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.5 […] sowie Urteil 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 2.5 mit Hinweisen).