Im vorliegenden Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Zahlungsbefehl zu Recht durch öffentliche Bekanntmachung «zugestellt» worden war (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Zuvor war vergeblich versucht worden, dem Betriebenen den Zahlungsbefehl an einer Adresse in der Schweiz zuzustellen, doch ergaben Abklärungen der Gemeindepolizei, dass er seinen offiziellen Wohnsitz in New York habe, was auch von dessen Rechtsvertreter in der Schweiz bestätigt wurde (Sachverhalt, Bst. A.b.). Ein Rechtshilfeersuchen blieb erfolglos, weil der Betriebene beim (einzigen) Zustellversuch in New York nicht angetroffen werden konnte. Daher erfolgte eine Publikation des Zahlungsbefehls im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern. Hiergegen wehrte sich der Betriebene, nachdem er davon Kenntnis erlangt hatte.
Das Bundesgericht erwog u.a.,
- dass die Ediktalzustellung die Ausnahme bilden müsse (E. 2.5.1.);
- dass ein einziger, erfolgloser Zustellversuch an der bekannten Adresse des Betriebenen in New York angesichts der Umstände nicht genügte, um die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, zumal zwischen dem Rechtshilfeauftrag und dem Eingang des Zustellzeugnisses nur zwei Monate vergangen waren (E. 2.5.);
- dass eine Ediktalzustellung auch nicht zulässig war, weil der Betriebene sich “beharrlich der Zustellung entzogen” hätte (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG), da erstellt war, dass er sich in New York aufgehalten hatte und er nicht verpflichtet gewesen war, seinen schweizerischen Rechtsvertreter (auch) zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden zu bevollmächtigen (E. 3.);
- dass aus der Tatsache, dass der Betriebene beim einmaligen Zustellversuch in New York nicht persönlich angetroffen werden konnte, auch nicht geschlossen werden könne, dass er sich der Zustellung absichtlich entzogen hätte (E. 3.);
- dass die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzulässiger öffentlicher Bekanntmachtung nicht laufe, bevor der Betriebene von der öffentlichen Bekanntmachtung Kenntnis erlangt habe (E. 4.);
- dass die Beschwerde rechtzeitig war, weil die Schilderung des Betriebenen, wonach er erst durch ein Schreiben des Anwalts des Gläubigers an den Anwalt des Betriebenen von der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten habe, schlüssig sei, wohingegen die Behauptung des Gläubigers, der Betriebene habe schon vorher von der Publikation im Amtsblatt tatsächlich Kenntnis genommen, bloss eine unsubstanziierte Behauptung sei (E. 4).
Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls als ungültig aufgehoben.