Im Bundesblatt vom 28. Dezember 2016 wurde eine geplante Änderung des SchKG (Änderung vom 16. Dezember 2016) publiziert :
Art. 8a SchKG regelt das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister. Gemäss einem neuen Abs. 3 Bst. d geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung auch dann keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis
nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Weitere Änderungen betreffen
- Art. 73 SchKG, wonach der Schuldner neu jederzeit nach Einleitung der Betreibung die Vorlage der Beweismittel für die Forderung samt einer Übersicht über alle fälligen Ansprüche verlangen kann, und
- Art. 85a Abs. 1 SchKG, wonach der Betriebene neu “ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages” jederzeit gerichtlich feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; die Referendumsfrist läuft am 7. April 2017 ab. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat bestimmt. Für Details siehe BBl 2016, 8897.