Geplante Änderungen von Art. 8a, 73 und 85a SchKG

Im Bun­des­blatt vom 28. Dezem­ber 2016 wurde eine geplante Änderung des SchKG (Änderung vom 16. Dezem­ber 2016) publiziert : 

Art. 8a SchKG regelt das Ein­sicht­srecht in das Betrei­bungsreg­is­ter. Gemäss einem neuen Abs. 3 Bst. d geben die Betrei­bungsämter Drit­ten von ein­er Betrei­bung auch dann keine Ken­nt­nis, wenn der Schuld­ner nach Ablauf ein­er Frist von drei Monat­en seit der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls ein entsprechen­des Gesuch gestellt hat, sofern der Gläu­biger nach Ablauf ein­er vom Betrei­bungsamt ange­set­zten Frist von 20 Tagen den Nach­weis
nicht erbringt, dass rechtzeit­ig ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlages ein­geleit­et
wurde. Sofern dieser Nach­weis nachträglich erbracht oder die Betrei­bung fort­ge­set­zt wird, wird sie Drit­ten wieder zur Ken­nt­nis gebracht.

Weit­ere Änderun­gen betreffen

  • Art. 73 SchKG, wonach der Schuld­ner neu jed­erzeit nach Ein­leitung der Betrei­bung die Vor­lage der Beweis­mit­tel für die Forderung samt ein­er Über­sicht über alle fäl­li­gen Ansprüche ver­lan­gen kann, und 
  • Art. 85a Abs. 1 SchKG, wonach der Betriebene neu “ungeachtet eines allfäl­li­gen Rechtsvorschlages” jed­erzeit gerichtlich fest­stellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr beste­ht oder ges­tun­det ist. 

Das Gesetz unter­ste­ht dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum; die Ref­er­en­dums­frist läuft am 7. April 2017 ab. Das Inkraft­treten wird vom Bun­desrat bes­timmt. Für Details siehe BBl 2016, 8897.