BR: Änderungen im SchKG per 1. Januar 2019

In der Amtlichen Samm­lung des Bun­desrechts vom 11. Dezem­ber 2018 wurde pub­liziert, dass u.a. fol­gende Änderun­gen des SchKG per 1. Jan­u­ar 2019 in Kraft geset­zt werden:

  • Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG: gemäss dieser gän­zlich neuen Bes­tim­mung gibt das Betrei­bungsamt Drit­ten keine Ken­nt­nis von ein­er Betrei­bung, wenn der Schuld­ner nach Ablauf ein­er Frist von drei Monat­en seit der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls ein entsprechen­des Gesuch gestellt hat, sofern der Gläu­biger nach Ablauf ein­er vom Betrei­bungsamt ange­set­zten Frist von 20 Tagen den Nach­weis nicht erbringt, dass rechtzeit­ig ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) ein­geleit­et wurde; wird dieser Nach­weis nachträglich erbracht oder wird die Betrei­bung fort­ge­set­zt, wird sie Drit­ten wieder zur Ken­nt­nis gebracht.
  • Art. 73 SchKG: Gemäss dieser neu gefassten Bes­tim­mung kann der Schuld­ner jed­erzeit nach Ein­leitung der Betrei­bung ver­lan­gen, dass der Gläu­biger aufge­fordert wird, die Beweis­mit­tel für seine Forderung zusam­men mit ein­er Über­sicht über alle gegenüber dem Schuld­ner fäl­li­gen Ansprüche beim Betrei­bungsamt zur Ein­sicht vorzule­gen. (Diese Auf­forderung hat allerd­ings keine Auswirkung auf laufende Fris­ten. Falls der Gläu­biger der Auf­forderung nicht oder nicht rechtzeit­ig nachgekom­men ist, berück­sichtigt das Gericht den Umstand, dass der Schuld­ner die Beweis­mit­tel nicht hat ein­se­hen kön­nen, “lediglich” beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nach­fol­gen­den Rechtsstreit.)
  • Art. 85a Abs. 1 SchKG: gemäss dieser neu gefassten Bes­tim­mung kann der Betriebene ungeachtet eines allfäl­li­gen Rechtsvorschlages jed­erzeit vom Gericht des Betrei­bung­sortes fest­stellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr beste­ht oder ges­tun­det ist.

Fern­er wird die Gebühren­verord­nung zum SchKG um einen Art. 12b GebV SchKG ergänzt. Gemäss dieser neuen Bes­tim­mung beträgt die Gebühr für ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung dieser Gebühr sind sämtliche nach­fol­gen­den Ver­fahrenss­chritte sowie alle Aus­la­gen abge­golten. Die Gebühr ist in jedem Fall und unab­hängig vom Aus­gang des Ver­fahrens durch den Gesuch­steller zu bezahlen.

Siehe weit­er­führend AS 2018 4583, AS 2018 4585 sowie die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates vom 30. Novem­ber 2018.