In der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts vom 11. Dezember 2018 wurde publiziert, dass u.a. folgende Änderungen des SchKG per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden:
- Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG: gemäss dieser gänzlich neuen Bestimmung gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
- Art. 73 SchKG: Gemäss dieser neu gefassten Bestimmung kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. (Diese Aufforderung hat allerdings keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können, “lediglich” beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit.)
- Art. 85a Abs. 1 SchKG: gemäss dieser neu gefassten Bestimmung kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
Ferner wird die Gebührenverordnung zum SchKG um einen Art. 12b GebV SchKG ergänzt. Gemäss dieser neuen Bestimmung beträgt die Gebühr für ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung dieser Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten. Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen.
Siehe weiterführend AS 2018 4583, AS 2018 4585 sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. November 2018.