Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid ging es um die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls und insbesondere um die Frage, wie genau der Forderungsgrund umschrieben sein muss. Ein Arbeitnehmer hatte seine frühere Arbeitgeberin betrieben und als Grund der Forderung angegeben: “Forderung aus Arbeitsvertrag und Strafverfahren etc.” Die Schuldnerin machte mit Beschwerde geltend, der ihr zugestellte Zahlungsbefehl genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Gläubiger und Vorinstanz vertraten hingegen die Ansicht, der Forderungsgrund sei auf dem Zahlungsbefehl rechtsgenügend umschrieben, zumal der Schuldnerin aus der bisherigen Korrespondenz und dem hängigen Strafverfahren aus dem Gesamtzusammenhang ausreichend klar sei, wofür sie betrieben werde (E. 2.1.).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den fraglichen Zahlungsbefehl auf und hielt u.a. fest:
„Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls […] Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab […]“ (E. 2.2.).
Danach fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zusammen: Ungenügend war in einem konkreten Fall etwa ein blosses Stichwort “Schadenersatz”, ebenso die Angabe “laut Rechnungsauszug”, wenn dieser Rechnungsauszug dem Betriebenen nicht bereits mitgeteilt worden war. Für ausreichend hielt das Bundesgericht hingegen die Umschreibung “Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004”.
Anschliessend ging das Bundesgericht auf Dauerschuldverhältnisse ein:
„Bei Betreibungen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird […]. Es genügt somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, einfach für “Lohn”, “Unterhalt” oder “Mietzins” zu betreiben. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund […].“ (E. 2.3.)
Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Angaben im Zahlungsbefehl vorliegend ungenügend gewesen seien, weil unklar bleibe, „auf welchen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Umstand innerhalb [des Arbeitsverhältnisses] sich der [Arbeitnehmer] genau beruft und für welche Zeitperioden offene Forderungen bestehen sollen.“ Der Begriff „Strafverfahren“ wurde als nicht aussagekräftig taxiert (E. 2.4.)
Das Bundesgericht verneinte ferner aufgrund der konkreten Umstände, dass die Schuldnerin den Grund der Forderungen nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang hätte erkennen können. Ferner lasse sich aus Art. 73 Abs. 1 SchKG keine „Nachforschungsobliegenheit“ des Schuldners ableiten (E. 3.).