5A_861/2013: Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG / Angabe des Forderungsgrundes

Im vor­liegen­den Bun­des­gericht­sentscheid ging es um die Gültigkeit eines Zahlungs­be­fehls und ins­beson­dere um die Frage, wie genau der Forderungs­grund umschrieben sein muss. Ein Arbeit­nehmer hat­te seine frühere Arbeit­ge­berin betrieben und als Grund der Forderung angegeben: “Forderung aus Arbeitsver­trag und Strafver­fahren etc.” Die Schuld­ner­in machte mit Beschw­erde gel­tend, der ihr zugestellte Zahlungs­be­fehl genüge den geset­zlichen Anforderun­gen nicht. Gläu­biger und Vorin­stanz ver­trat­en hinge­gen die Ansicht, der Forderungs­grund sei auf dem Zahlungs­be­fehl rechts­genü­gend umschrieben, zumal der Schuld­ner­in aus der bish­eri­gen Kor­re­spon­denz und dem hängi­gen Strafver­fahren aus dem Gesamtzusam­men­hang aus­re­ichend klar sei, wofür sie betrieben werde (E. 2.1.).

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut, hob den fraglichen Zahlungs­be­fehl auf und hielt u.a. fest:

„Die Umschrei­bung des Forderungs­grun­des bzw. der Forderung­surkunde soll dem Betriebe­nen zusam­men mit dem übri­gen Inhalt des Zahlungs­be­fehls über den Anlass der Betrei­bung Auf­schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerken­nung oder Bestre­itung der in Betrei­bung geset­zten Forderung zu entschliessen. Er soll näm­lich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn gel­tend gemacht­en Forderung Ken­nt­nis zu erhal­ten. Die Anforderun­gen an die Umschrei­bung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genü­gen. Eine knappe Umschrei­bung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebe­nen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusam­men­hang erkennbar ist. Ein ungenü­gen­der Hin­weis auf den Forderungs­grund führt im Übri­gen nicht zur Nichtigkeit, son­dern nur zur Anfecht­barkeit des Zahlungs­be­fehls […] Die Anforderun­gen an die Umschrei­bung des Forderungs­grun­des hän­gen somit wesentlich von den Umstän­den des konkreten Einzelfall­es ab […]“ (E. 2.2.). 

Danach fasste das Bun­des­gericht seine bish­erige Recht­sprechung zusam­men: Ungenü­gend war in einem konkreten Fall etwa ein bloss­es Stich­wort “Schaden­er­satz”, eben­so die Angabe “laut Rech­nungsauszug”, wenn dieser Rech­nungsauszug dem Betriebe­nen nicht bere­its mit­geteilt wor­den war. Für aus­re­ichend hielt das Bun­des­gericht hinge­gen die Umschrei­bung “Uner­laubte Hand­lun­gen sowie Schaden­er­satz aus Zusam­me­nar­beit und Geschäfts­führung Z. AG vom 1. Jan­u­ar 1995 bis 30. Juni 2004”.

Anschliessend ging das Bun­des­gericht auf Dauer­schuld­ver­hält­nisse ein: 

„Bei Betrei­bun­gen für peri­odis­che Leis­tun­gen muss im Betrei­bungs­begehren und Zahlungs­be­fehl die Peri­ode angegeben wer­den, für welche die Betrei­bung ein­geleit­et wird […]. Es genügt somit bei Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen mit peri­odis­chen Zahlungspflicht­en nicht, ein­fach für “Lohn”, “Unter­halt” oder “Miet­zins” zu betreiben. Wer zudem für mehrere Forderun­gen betreibt, hat diese genau zu benen­nen, denn jede dieser Forderun­gen hat ihren eige­nen Grund […].“ (E. 2.3.) 

Das Bun­des­gericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Angaben im Zahlungs­be­fehl vor­liegend ungenü­gend gewe­sen seien, weil unklar bleibe, „auf welchen geset­zlich oder ver­traglich vorge­se­henen Umstand inner­halb [des Arbeitsver­hält­niss­es] sich der [Arbeit­nehmer] genau beruft und für welche Zeit­pe­ri­o­den offene Forderun­gen beste­hen sollen.“ Der Begriff „Strafver­fahren“ wurde als nicht aus­sagekräftig tax­iert (E. 2.4.)

Das Bun­des­gericht verneinte fern­er auf­grund der konkreten Umstände, dass die Schuld­ner­in den Grund der Forderun­gen nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusam­men­hang hätte erken­nen kön­nen. Fern­er lasse sich aus Art. 73 Abs. 1 SchKG keine „Nach­forschung­sobliegen­heit“ des Schuld­ners ableit­en (E. 3.).