5A_606/2016: Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, wie genau der Forderungs­grund in einem Betrei­bungs­begehren spez­i­fiziert wer­den muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

B. betrieb die A. AG für eine Forderung im Betrag von CHF 3 Mio. und gab als Forderungs­grund “Unter­brechung der Verjährung/Ereignis vom 30.01.2006” an. Die A. AG erhob Rechtsvorschlag und Beschw­erde, weil der Forderungs­grund nicht genü­gend sub­stan­ti­iert sei. Die Beschw­erde wurde von den kan­tonalen Auf­sichts­be­hör­den abgewiesen, weshalb die A. AG schliesslich ans Bun­des­gericht gelangte.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass „die Beze­ich­nung des Forderungs­grun­des dem Schuld­ner zusam­men mit den anderen Angaben auf dem Zahlungs­be­fehl über den Anlass der Betrei­bung Auf­schluss geben“ soll. Der Schuld­ner solle nicht erst in einem allfäl­li­gen Recht­söff­nungsver­fahren oder in einem Forderung­sprozess von der gegen ihn gel­tend gemacht­en Forderung Ken­nt­nis erlan­gen. Nach der Recht­sprechung genüge zwar u.U. auch eine knappe Umschrei­bung des Forderungs­grun­des; erforder­lich sei aber, dass das Datum angegeben werde, an welchem die in Betrei­bung geset­zte Forderun­gen ent­standen ist, oder bei Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen mit peri­odis­chen Zahlungspflicht­en, dass die in Frage ste­hende Zeit­pe­ri­ode beze­ich­net wird (E. 2.1).

Das Bun­des­gericht erwog fern­er, dass die A. AG zwar alleine gestützt auf die Angaben im Zahlungs­be­fehl tat­säch­lich keine hin­re­ichende Klarheit darüber erhal­ten hätte, wofür sie betrieben werde (E. 2.3). Das Bun­des­gericht kam jedoch (wie die Vorin­stanz) zum Schluss, dass die A. AG nach Treu und Glauben den Forderungs­grund nachvol­lziehen kon­nte, weil die Betrei­bung in einem Gesamtzusam­men­hang ste­he, zumal bere­its eine Teilk­lage vor Arbeits­gericht hängig sei und die Gel­tend­machung weit­er­er Forderun­gen aus­drück­lich vor­be­hal­ten wor­den war. Zudem habe bere­its ein Schlich­tungsver­fahren bezüglich der Ansprüche der B. stattge­fun­den. Daher durfte die Vorin­stanz im konkreten Fall annehmen, dass der A. AG klar gewe­sen sein musste, wofür sie betrieben wurde (E. 2.4).

Schliesslich erwog das Bun­des­gericht bezüglich der ver­jährung­sun­ter­brechen­den Wirkung ein­er Betrei­bung, dass diese nur ein­trete, wenn der Schuld­ner nach dem Ver­trauen­sprinzip zweifels­frei erken­nt oder erken­nen kann, um welche Forderung es geht. Im Haftpflichtrecht sei überdies bekan­nt, dass bei der Ver­jährung­sun­ter­brechung die allfäl­li­gen Ansprüche „pauschal und eher hoch ange­set­zt“ wür­den, weil die „Unter­brechungswirkung […] nur im Umfang des in Betrei­bung geset­zten Betrages ein[tritt], und zwar auch dann, wenn der Gläu­biger das Aus­mass sein­er Forderung noch nicht bes­tim­men kann“.

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.