Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie genau der Forderungsgrund in einem Betreibungsbegehren spezifiziert werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
B. betrieb die A. AG für eine Forderung im Betrag von CHF 3 Mio. und gab als Forderungsgrund “Unterbrechung der Verjährung/Ereignis vom 30.01.2006” an. Die A. AG erhob Rechtsvorschlag und Beschwerde, weil der Forderungsgrund nicht genügend substantiiert sei. Die Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen, weshalb die A. AG schliesslich ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass „die Bezeichnung des Forderungsgrundes dem Schuldner zusammen mit den anderen Angaben auf dem Zahlungsbefehl über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben“ soll. Der Schuldner solle nicht erst in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis erlangen. Nach der Rechtsprechung genüge zwar u.U. auch eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes; erforderlich sei aber, dass das Datum angegeben werde, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderungen entstanden ist, oder bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten, dass die in Frage stehende Zeitperiode bezeichnet wird (E. 2.1).
Das Bundesgericht erwog ferner, dass die A. AG zwar alleine gestützt auf die Angaben im Zahlungsbefehl tatsächlich keine hinreichende Klarheit darüber erhalten hätte, wofür sie betrieben werde (E. 2.3). Das Bundesgericht kam jedoch (wie die Vorinstanz) zum Schluss, dass die A. AG nach Treu und Glauben den Forderungsgrund nachvollziehen konnte, weil die Betreibung in einem Gesamtzusammenhang stehe, zumal bereits eine Teilklage vor Arbeitsgericht hängig sei und die Geltendmachung weiterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten worden war. Zudem habe bereits ein Schlichtungsverfahren bezüglich der Ansprüche der B. stattgefunden. Daher durfte die Vorinstanz im konkreten Fall annehmen, dass der A. AG klar gewesen sein musste, wofür sie betrieben wurde (E. 2.4).
Schliesslich erwog das Bundesgericht bezüglich der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Betreibung, dass diese nur eintrete, „wenn der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht“. Im Haftpflichtrecht sei überdies bekannt, dass bei der Verjährungsunterbrechung die allfälligen Ansprüche „pauschal und eher hoch angesetzt“ würden, weil die „Unterbrechungswirkung […] nur im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages ein[tritt], und zwar auch dann, wenn der Gläubiger das Ausmass seiner Forderung noch nicht bestimmen kann“.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.