5A_288/2012: Arrestprosequierung, Zustellung des Zahlungsbefehls und Obliegenheiten des Arrestgläubigers (amtl. Publ.)

SchKG 279 I ver­langt vom Arrest­gläu­biger, spätestens zehn Tagen nach Zustel­lung der Arresturkunde Betrei­bung “einzuleit­en”, falls er das nicht schon vor der Arrest­be­wil­li­gung getan hat (Pros­e­quierung).

Das BGer hält zunächst fest, dass “Ein­leitung” nicht die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls meint, son­dern die Stel­lung des Betrei­bungs­begehrens:

4.1 Mit “Ein­leit­en der Betrei­bung” im Sinn von Art. 279 Abs. 1 SchKG ist gemeint, dass der Gläu­biger spätestens 10 Tage ab Erhalt der Arresturkunde das Betrei­bungs­begehren stellen muss […]. Damit hat er die ihm obliegende Hand­lung voll­bracht, und im Übri­gen lässt sich der Zahlungs­be­fehl oft­mals erst erhe­bliche Zeit später zustellen.

Die Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls spielt im Pros­e­quierungsver­fahren trotz­dem eine entschei­dende Rolle, weil die weit­eren Pros­e­quierungss­chritte die Zustel­lung voraussetzen:

Der Erfolg der Arrest­pros­e­quierung hängt davon ab, dass auch alle weit­eren Ver­fahrenss­chritte jew­eils inner­halb der 10-tägi­gen Frist vorgenom­men wer­den (vgl. Art. 279 Abs. 2 und 3 SchKG). Kann der Zahlungs­be­fehl aber nicht zugestellt wer­den, kommt es gar nie zu ein­er hängi­gen Betrei­bung (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), welche in einen recht­skräfti­gen Zahlungs­be­fehl mün­den kann, auf dessen Grund­lage das Fort­set­zungs­begehren gestellt und als­dann im Rah­men der Pfän­dung auf die Arrest­ge­gen­stände zuge­grif­f­en wer­den kann. 

Aus diesem Grund fällt der Arrest dahin, wenn der Zahlungs­be­fehl nicht zugestellt wird:

Man­gels ein­er pros­e­quier­baren Betrei­bung fällt der Arrest dahin, wenn der Zahlungs­be­fehl nicht zugestellt wer­den kann und der Gläu­biger dage­gen nichts untern­immt. In diesem Zusam­men­hang hat die Auf­sichts­be­hörde bemerkt, dass die Gläu­bigerin jeden­falls nach der zweit­en erfol­glosen Betrei­bung nicht ein­fach davon aus­ge­hen durfte, alles Nötige ver­an­lasst zu haben, son­dern dass sie weit­ere Abklärun­gen zur Adresse des Schuld­ners hätte vornehmen und auch auf weit­eren Nach­forschun­gen seit­ens der Betrei­bungsämter insistieren und dies­bezüglich allen­falls eine betrei­bungsrechtliche Beschw­erde erheben müssen, um zu ein­er erfol­gre­ichen Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls zu gelan­gen.