SchKG 279 I verlangt vom Arrestgläubiger, spätestens zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung “einzuleiten”, falls er das nicht schon vor der Arrestbewilligung getan hat (Prosequierung).
Das BGer hält zunächst fest, dass “Einleitung” nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls meint, sondern die Stellung des Betreibungsbegehrens:
4.1 Mit “Einleiten der Betreibung” im Sinn von Art. 279 Abs. 1 SchKG ist gemeint, dass der Gläubiger spätestens 10 Tage ab Erhalt der Arresturkunde das Betreibungsbegehren stellen muss […]. Damit hat er die ihm obliegende Handlung vollbracht, und im Übrigen lässt sich der Zahlungsbefehl oftmals erst erhebliche Zeit später zustellen.
Die Zustellung des Zahlungsbefehls spielt im Prosequierungsverfahren trotzdem eine entscheidende Rolle, weil die weiteren Prosequierungsschritte die Zustellung voraussetzen:
Der Erfolg der Arrestprosequierung hängt davon ab, dass auch alle weiteren Verfahrensschritte jeweils innerhalb der 10-tägigen Frist vorgenommen werden (vgl. Art. 279 Abs. 2 und 3 SchKG). Kann der Zahlungsbefehl aber nicht zugestellt werden, kommt es gar nie zu einer hängigen Betreibung (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), welche in einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl münden kann, auf dessen Grundlage das Fortsetzungsbegehren gestellt und alsdann im Rahmen der Pfändung auf die Arrestgegenstände zugegriffen werden kann.
Aus diesem Grund fällt der Arrest dahin, wenn der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wird:
Mangels einer prosequierbaren Betreibung fällt der Arrest dahin, wenn der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden kann und der Gläubiger dagegen nichts unternimmt. In diesem Zusammenhang hat die Aufsichtsbehörde bemerkt, dass die Gläubigerin jedenfalls nach der zweiten erfolglosen Betreibung nicht einfach davon ausgehen durfte, alles Nötige veranlasst zu haben, sondern dass sie weitere Abklärungen zur Adresse des Schuldners hätte vornehmen und auch auf weiteren Nachforschungen seitens der Betreibungsämter insistieren und diesbezüglich allenfalls eine betreibungsrechtliche Beschwerde erheben müssen, um zu einer erfolgreichen Zustellung des Zahlungsbefehls zu gelangen.