In der Betreibung einer AG wurde der Zahlungsbefehl an die Privatadresse des Verwaltungsratspräsidenten und dort ersatzweise dessen Ehefrau zugestellt. Das BGer schützt dieses Vorgehen. Die Zustellung an den Vertreter der AG (SchKG 65 I) muss nicht im Geschäftslokal, sondern darf direkt an dessen Privatadresse erfolgen. Ist der Vertreter dort nicht anzutreffen, kann die Zustellung nach SchKG 64 II ersatzweise an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.