Strittig war im vorliegenden Fall die Frage,
“ob und wie sich ein Wohnsitzwechsel des Schuldners auf die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts auswirkt.”
Die Frage betrifft SchKG 53, wonach die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt wird, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz (i) nach der Pfändungsankündigung oder (ii) der Zustellung der Konkursandrohung oder (iii) des Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung veränderte, und SchKG 84 I, in der Revision von 1994/97 eingeführt wurde. In der Lehre ist strittig, ob die Einführung von SchKG 84 I zur Folge habe, dass SchKG 53 bei der Rechtsöffnung nicht mehr oder nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung komme, oder ob sie im Gegenteil insoweit nichts geändert habe. Die kantonale Praxis folgt der zweiten Ansicht (keine Änderung).
Das BGer schliesst sich der zweiten Ansicht an: Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, falls der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat.
“Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Gesetzesrevision von 1994/97 mit dem neu geschaffenen Art. 84 Abs. 1 SchKG die bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand der Rechtsöffnung, namentlich zu dessen Veränderlichkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners gemäss Art. 53 SchKG, nicht gegenstandslos gemacht hat. Hat der Schuldner — wie hier — den Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, sofern der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger — wie hier — sonstwie davon erfahren hat. Die abweichende Ansicht, wonach das Gesuch um Rechtsöffnung trotz Wohnsitzwechsels des Schuldners an dessen bisherigem Wohnsitz zu stellen sei, kann nicht geteilt werden. Der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid erweist sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde muss in diesem Punkt gutgeheissen werden.”
Im Urteil findet sich ferner eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des BGer über die Veränderlichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels.
“Das Bundesgericht hat die Veränderlichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren anerkannt und dabei Regeln aufgestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: (1.) Das Rechtsöffnungsgesuch ist dem Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber seinerzeit darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten. (2.) Hat der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. (3.) Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt (BGE 76 I 45 E. 3 S. 48 ff.; 112 III 9 E. 2 S. 11 ff. mit einer Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 115 III 28 E. 2 S. 30). Dass Art. 53 SchKG über den Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel unmittelbar nur auf den vom Wohnsitz — und analog vom Sitz — des Schuldners abhängigen ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 SchKG), nicht hingegen auf die besonderen Betreibungsorte (Art. 48 — 52 SchKG) anwendbar ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext (BGE 115 III 28 E. 2 S. 31 mit Hinweis).”