Wird als Sicherheit für eine Grundforderung ein Schuldbrief übereignet, wird der Empfänger des Schuldbriefs Gläubiger der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts und Eigentümer des Grundpfandtitels. Der Empfänger ist gleichzeitig Gläubiger der parallel bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis und der Grundpfandforderung und kann als Rechtsöffnungstitel den gegengezeichneten Darlehensvertrag (Grundforderung) vorlegen oder für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht die Betreibung auf Grundpfandverwertung anheben.
Im letzteren Fall kann er als Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht den Schuldbrief einreichen. Bei älteren Schuldbriefen (bis 31.12.1996) ist der Schuldner in der Urkunde aufgeführt; solche Schuldbriefe gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wurde ein Schuldnerwechsel im Papier nicht nachgetragen, gilt der Schuldbrief nur (aber immerhin) als zusammengesetzte Urkunde zusammen mit der gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel, falls darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief anerkannt worden ist. Bei jüngeren Schuldbriefen wird der Schuldner nicht aufgeführt. Wenn kein Schuldnerwechsel stattgefunden hat, kann der Gläubiger als Alternative beim Grundbuchamt eine beglaubigte Kopie des Errichtungsaktes besorgen, in dem das Schuldbekenntnis enthalten ist.
Hier hatte die Bank als Gläubigerin die Grundpfandforderung geltend gemacht. Sie anerkennt, dass der Darlehensvertrag dafür nicht als Rechtsöffnungstitel in Frage kommt, sondern nur der Schuldbrief selbst (allenfalls in Verbindung mit einer schriftlichen Schuldübernahmeerklärung für die Grundpfandforderung in einem anderen Dokument). Sie macht aber geltend, dies sei belanglos, weil der erstinstanzliche Entscheid (Rechtsöffnung für die im Schuldbrief inkorporierte Grundpfandforderung) nicht angefochten worden sei. Inzweiter Instanz müsse ihr deshalb auch für das Grundpfandrecht Rechtsöffnung erteilt werden.
Das BGer verwirft dieses Argument:
Beim Schuldbrief bilden die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit; sie werden durch den Grundbucheintrag und die Verbriefung in einem Wertpapier in identischem Betrag erzeugt und sind fortan untrennbar verbunden; keines der beiden Elemente kann ohne das andere oder in ungleicher Höhe bestehen; vielmehr bilden sie eine notwendige Schicksalsgemeinschaft.
Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass der Schuldbrief notwendiger und hinreichender Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht bildet, folgt, dass die Rechtsöffnung nicht für das eine Element vorab in Rechtskraft erwachsen kann und dann für das andere Element in zweiter Instanz aus rein prozessualen Gründen die Rechtsöffnung erteilt werden müsste.