Das BGer hatte im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid zu beurteilen, ob ein Inhaberschuldbrief auch dann einen Rechtsöffnungstitel darstellt, wenn das Grundstück, auf dem der Inhaberschuldbrief lastet, vor der Betreibung veräussert worden war und der Erwerber als Drittpfandgeber die durch den Schuldbrief sichergestellte Forderung nicht selbst anerkannt hat (zB durch Übernahme der Schuld in Anrechnung an den Kaufpreis).
Anders als das OGer LU als Vorinstanz lässt das BGer den Papier-Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht genügen:
Mit Bezug auf das Grundpfandrecht, für welches der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstückes in der Pflicht steht, besteht mit dem Papier-Schuldbrief, welcher als fliegende Kopie des Grundbuches zwangsläufig den Eigentümer des Grundstückes als Pfandgeber ausweist, ein hinlänglicher Rechtsöffnungstitel. Es würde nicht angehen, dass der Grundpfandgläubiger durch den Verkauf des haftenden Grundstückes, auf welchen er keinen Einfluss hat, schlechter gestellt würde, indem er den neuen Eigentümer, der nicht sein Vertragspartner ist, um eine zusätzliche Pfandanerkennung angehen müsste, obwohl diese bereits in der Grundpfanderrichtung — d.h. im Versprechen, als Eigentümer mit dem Grundstück bis zu der im Grundbuch eingetragenen Höhe für die nicht befriedigte Grundpfandforderung dinglich zu haften — enthalten ist und dieser Akt durch den Papier-Schuldbrief dokumentiert wird.
Das BGer merkt ferner an, dass die Situation bei der Begebung eines Papier-Schuldbriefs als Faustpfand anders wäre:
Nicht zu verwechseln ist dies im Übrigen mit der (vorliegend nicht interessierenden) Faustverpfändung eines Papier-Schuldbriefes, bei der nicht das Grundstück, sondern der Pfandtitel das Pfandobjekt bildet; hier ist der Verpfändungsakt selbstredend nicht im Titel verbrieft, mithin anderweitig nachzuweisen.