5A_888/2012: Papier-Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel für das Dritt-Grundpfandrecht (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid zu beurteilen, ob ein Inhab­er­schuld­brief auch dann einen Recht­söff­nungsti­tel darstellt, wenn das Grund­stück, auf dem der Inhab­er­schuld­brief lastet, vor der Betrei­bung veräussert wor­den war und der Erwer­ber als Drittp­fandge­ber die durch den Schuld­brief sichergestellte Forderung nicht selb­st anerkan­nt hat (zB durch Über­nahme der Schuld in Anrech­nung an den Kaufpreis).

Anders als das OGer LU als Vorin­stanz lässt das BGer den Papi­er-Schuld­brief als Recht­söff­nungsti­tel für das Grundp­fan­drecht genügen:

Mit Bezug auf das Grundp­fan­drecht, für welch­es der jew­eilige Eigen­tümer des belasteten Grund­stück­es in der Pflicht ste­ht, beste­ht mit dem Papi­er-Schuld­brief, welch­er als fliegende Kopie des Grund­buch­es zwangsläu­fig den Eigen­tümer des Grund­stück­es als Pfandge­ber ausweist, ein hin­länglich­er Recht­söff­nungsti­tel. Es würde nicht ange­hen, dass der Grundp­fandgläu­biger durch den Verkauf des haf­ten­den Grund­stück­es, auf welchen er keinen Ein­fluss hat, schlechter gestellt würde, indem er den neuen Eigen­tümer, der nicht sein Ver­tragspart­ner ist, um eine zusät­zliche Pfan­dan­erken­nung ange­hen müsste, obwohl diese bere­its in der Grundp­fan­der­rich­tung — d.h. im Ver­sprechen, als Eigen­tümer mit dem Grund­stück bis zu der im Grund­buch einge­tra­ge­nen Höhe für die nicht befriedigte Grundp­fand­forderung dinglich zu haften — enthal­ten ist und dieser Akt durch den Papi­er-Schuld­brief doku­men­tiert wird. 

Das BGer merkt fern­er an, dass die Sit­u­a­tion bei der Bege­bung eines Papi­er-Schuld­briefs als Faustp­fand anders wäre: 

Nicht zu ver­wech­seln ist dies im Übri­gen mit der (vor­liegend nicht inter­essieren­den) Faustverpfän­dung eines Papi­er-Schuld­briefes, bei der nicht das Grund­stück, son­dern der Pfandti­tel das Pfan­dob­jekt bildet; hier ist der Verpfän­dungsakt selb­stre­dend nicht im Titel ver­brieft, mithin ander­weit­ig nachzuweisen.