Mit der Einführung des papierlosen Schuldbriefs und der Modernisierung des Grundbuchs wird das Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht den wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Der sog. Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss; seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird beibehalten. Die Parteien können jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt. Der papierlose Schuldbrief soll die Kreditgeschäfte erleichtern.
Neu ist auch, dass die Grundbuchämter künftig einerseits bedeutungslos gewordene Einträge im Grundbuch zu löschen und andererseits gewisse Tatbestände (z.B. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) einzutragen haben. Mit diesen Massnahmen soll die Publizitätsfunktion des Grundbuchs verbessert werden.
Mit der ZGB-Teilrevision werden die Grundbuchverordnung (GBV) angepasst und die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) erlassen: Die revidierte GBV ist auf die Grundbuchführung mittels Informatik ausgerichtet, behält aber die für die Papiergrundbuchführung wichtigen Bestimmungen bei. Sie enthält zudem die Grundlagen, um den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern einzuführen. Die neue EÖBV regelt die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden sowie die Beglaubigung von Kopien und Unterschriften.
Hier die wichtigsten Unterlagen: Botschaft und Gesetzesentwurf.