ZGB 732 sieht für die Errichtung einer Grunddienstbarkeit vor, dass eine auf einen Teil des Grundstücks beschränkte Dienstbarkeit in einem “Plan” zeichnerisch darzustellen ist, wenn die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist. Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein “Architektenplan” als Plan für das Grundbuch im Sinne von ZGB 732 II dienen kann.
Was ein “Plan für das Grundbuch” ist, wird durch ZGB 950 und GeoIG 29 II e/III sowie GBV 2 f verbindlich definiert. Es handelt sich um einen aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellten graphischen Auszug, der als Bestandteil des Grundbuchs die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt, als ein graphischer Auszug aus dem Grunddatensatz. Das BGer hält dabei fest, dass
[…] ein privat ersteller Plan nach neuem Recht nicht mehr [genügt] […]. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der von ihr eingereichte Plan materiell allen Anforderungen genüge oder sogar darüber hinausgehe, stösst deshalb ist Leere. Sie geht ferner deshalb an der Sache vorbei, weil die materielle Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters beschränkt ist […] und ihm — ebenso dem verurkundenden Notar — auch faktisch nicht zuzumuten wäre, die Übereinstimmung der im Architektenplan eingezeichneten Grenzverläufe auf ihre tatsächliche Übereinstimmung mit dem Vermessungswerk abzugleichen. Indes hat der Grundbuchverwalter, soweit die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben werden kann und deshalb ein Plan nötig ist, gemäss Art. 70 Abs. 3 GBV zu prüfen, ob es sich dabei um einen Auszug des Planes für das Grundbuch handelt. Dass ein Architektenplan nicht zwingend den Daten der amtlichen Vermessung entsprechen muss, stellt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Insbesondere ist, selbst wenn der Architekt die Rohdaten online direkt in sein eigenes System übernommen hat, nicht sichergestellt, dass diese in der Folge nicht verändert worden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Plan direkt aus den Registerdaten der amtlichen Vermessung generiert und über das Publikationsportal ausgedruckt wird. Theoretisch wäre auch hier eine anschliessende Manipulation möglich; indes würde es sich um eine bewusste Änderung handeln, während es bei den ins eigene System gelesenen Daten ohne weiteres zu unbeabsichtigten Veränderungen kommen kann.
Infolgedessen kommt das BGer zu folgendem Ergebnis:
2.3 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ein Architektenplan nicht als Plan für das Grundbuch im Sinn von Art. 732 Abs. 2 ZGB taugt und die Beschwerde in Zivilsachen deshalb abzuweisen ist.