5A_593/2012: Architektenplan kein Plan i.S.v. ZGB 732 II (amtl. Publ.)

ZGB 732 sieht für die Errich­tung ein­er Grund­di­en­st­barkeit vor, dass eine  auf einen Teil des Grund­stücks beschränk­te Dien­st­barkeit in einem “Plan” zeich­ner­isch darzustellen ist, wenn die örtliche Lage im Rechts­grun­dausweis nicht genü­gend bes­timm­bar umschrieben ist. Strit­tig war im vor­liegen­den Fall, ob ein “Architek­ten­plan” als Plan für das Grund­buch im Sinne von ZGB 732 II dienen kann.

Was ein “Plan für das Grund­buch” ist, wird durch ZGB 950 und GeoIG 29 II e/III sowie GBV 2 f verbindlich definiert. Es han­delt sich um einen aus den Dat­en der amtlichen Ver­mes­sung erstell­ten graphis­chen Auszug, der als Bestandteil des Grund­buchs die Liegen­schaften sowie die flächen­mäs­sig aus­geschiede­nen selb­ständi­gen und dauern­den Rechte und Berg­w­erke abgren­zt, als ein graphis­ch­er Auszug aus dem Grund­daten­satz. Das BGer hält dabei fest, dass

[…] ein pri­vat ersteller Plan nach neuem Recht nicht mehr [genügt] […]. Die Behaup­tung der Beschw­erde­führerin, dass der von ihr ein­gere­ichte Plan materiell allen Anforderun­gen genüge oder sog­ar darüber hin­aus­ge­he, stösst deshalb ist Leere. Sie geht fern­er deshalb an der Sache vor­bei, weil die materielle Prü­fungs­befug­nis des Grund­buchver­wal­ters beschränkt ist […] und ihm — eben­so dem verurkun­den­den Notar — auch fak­tisch nicht zuzu­muten wäre, die Übere­in­stim­mung der im Architek­ten­plan eingeze­ich­neten Gren­zver­läufe auf ihre tat­säch­liche Übere­in­stim­mung mit dem Ver­mes­sungswerk abzu­gle­ichen. Indes hat der Grund­buchver­wal­ter, soweit die örtliche Lage im Rechts­grun­dausweis nicht genü­gend bes­timm­bar umschrieben wer­den kann und deshalb ein Plan nötig ist, gemäss Art. 70 Abs. 3 GBV zu prüfen, ob es sich dabei um einen Auszug des Planes für das Grund­buch han­delt. Dass ein Architek­ten­plan nicht zwin­gend den Dat­en der amtlichen Ver­mes­sung entsprechen muss, stellt im Übri­gen auch die Beschw­erde­führerin nicht in Abrede. Ins­beson­dere ist, selb­st wenn der Architekt die Roh­dat­en online direkt in sein eigenes Sys­tem über­nom­men hat, nicht sichergestellt, dass diese in der Folge nicht verän­dert wor­den sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Plan direkt aus den Reg­is­ter­dat­en der amtlichen Ver­mes­sung gener­iert und über das Pub­lika­tion­sportal aus­ge­druckt wird. The­o­retisch wäre auch hier eine anschliessende Manip­u­la­tion möglich; indes würde es sich um eine bewusste Änderung han­deln, während es bei den ins eigene Sys­tem gele­se­nen Dat­en ohne weit­eres zu unbe­ab­sichtigten Verän­derun­gen kom­men kann.

Infolgedessen kommt das BGer zu fol­gen­dem Ergebnis:

 2.3 Aus dem vorste­hend Gesagten ergibt sich, dass ein Architek­ten­plan nicht als Plan für das Grund­buch im Sinn von Art. 732 Abs. 2 ZGB taugt und die Beschw­erde in Zivil­sachen deshalb abzuweisen ist.