Das BGer hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage der Zustellung im Betreibungsverfahren zu beschäftigen. Strittig war, ob ein Kranken- und Unfallversicherer dem Schuldner den Entscheid, der den Rechtsvorschlag beseitigte (SchKG 79 I Satz 2) zugestellt hatte, weil der Schuldner diesen Entscheid bei der Post nicht abgeholt hatte.
Auszugehen war von der Rechtsprechung zur Zustellung von Entscheiden durch Krankenversicherer. Danach gilt eine Sendung, die nicht bis zum Ende der siebentägigen Abholfrist abgeholt wird, als am letzten Tag der Frist zugestellt, falls der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Das gilt jedoch nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, denn die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können, beginnt erst mit Rechtshängigkeit. Zudem muss der Betriebene nicht schon deshalb mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides rechnen, weil er einen Zahlungsbefehl erhalten hatte. Daran ändert im Übrigen auch ATSG 38 IIbis nichts.
Aus praktischen Erwägungen kann der Gläubiger bei behördlichen Zustellungen immerhin im Einzelfall Indizien nachweisen, die auf einen effektiven Zugang schliessen lassen, etwa Nachhaken durch Fax, Sendung mit gewöhnlicher Post, Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Schuldner, Verkehr per E‑Mail oder Publikation nach VwVG 36. Dieses Vorgehen, welches das BGer im Urteil 5A_552/2011 erwähnt hatte, wird im vorliegenden Fall geprüft und damit bestätigt. Es konnten jedoch keine genügenden Indizien nachgewiesen werden (das ist eine Tatfrage), so dass die Beschwerde abzuweisen war.