5A_552/2011: Zustellung durch Behörden im Betreibungsverfahren

Das BGer hat­te sich im vor­liegen­den Urteil mit der Frage der Zustel­lung im Betrei­bungsver­fahren zu beschäfti­gen. Strit­tig war, ob ein Kranken- und Unfal­lver­sicher­er dem Schuld­ner den Entscheid, der den Rechtsvorschlag beseit­igte (SchKG 79 I Satz 2) zugestellt hat­te, weil der Schuld­ner diesen Entscheid bei der Post nicht abge­holt hatte.

Auszuge­hen war von der Recht­sprechung zur Zustel­lung von Entschei­den durch Kranken­ver­sicher­er. Danach gilt eine Sendung, die nicht bis zum Ende der sieben­tägi­gen Abhol­frist abge­holt wird, als am let­zten Tag der Frist zugestellt, falls der Adres­sat mit der Zustel­lung rech­nen musste. Das gilt jedoch nur, wenn die Zustel­lung eines behördlichen Aktes mit ein­er gewis­sen Wahrschein­lichkeit erwartet wer­den muss, denn die Obliegen­heit, dafür zu sor­gen, dass das Ver­fahren betr­e­f­fende Entschei­de zugestellt wer­den kön­nen, begin­nt erst mit Recht­shängigkeit. Zudem muss der Betriebene nicht schon deshalb mit der Zustel­lung des Recht­söff­nungsentschei­des rech­nen, weil er einen Zahlungs­be­fehl erhal­ten hat­te. Daran ändert im Übri­gen auch ATSG 38 IIbis nichts.

Aus prak­tis­chen Erwä­gun­gen kann der Gläu­biger bei behördlichen Zustel­lun­gen immer­hin im Einzelfall Indizien nach­weisen, die auf einen effek­tiv­en Zugang schliessen lassen, etwa Nach­hak­en durch Fax, Sendung mit gewöhn­lich­er Post, Akten­no­tiz betr­e­f­fend Tele­fonate mit dem Schuld­ner, Verkehr per E‑Mail oder Pub­lika­tion nach VwVG 36. Dieses Vorge­hen, welch­es das BGer im Urteil 5A_552/2011 erwäh­nt hat­te, wird im vor­liegen­den Fall geprüft und damit bestätigt. Es kon­nten jedoch keine genü­gen­den Indizien nachgewiesen wer­den (das ist eine Tat­frage), so dass die Beschw­erde abzuweisen war.