Das BGer hält im Entscheid fest, dass bei “A‑Post-Plus”-Sendungen der Tag der Zustellung fristauslösend ist und nicht der Tag der effektiven Kenntnisnahme.
Aus der Begründung des Entscheids:
- Der Briefkasten besteht aus Brief- und Ablagefach (UVEK Vo zur Postverordnung 10). “Als Milchkasten wird zum Teil heute noch das Ablagefach im Briefkasten bezeichnet. Dort wurde früher die bestellte Milch deponiert.”
- Sendungen gelten u.a. dann als zugestellt, wenn sie in den Brief- oder Ablagekasten gestellt werden (AGB Postdienstleistungen der Schweizer Post Ziff. 2.3.1)
- Das DBG enthält keine Formvorschriften zur Zustellung. Die Steuerbehörde ist somit frei, Verfügungen und Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder A‑Post-Plus (Zustellung wird elektronisch erfasst, aber durch Empfänger nicht quittiert) zuzustellen.
- Vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler in der Zustellung wurden nicht rechtsgenüglich substanziiert.
E. 4.3: Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Die zulässige Berufung auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung wird zudem durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Besteht beispielsweise Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung, hat der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen.