2C_570/2011: Milchkasten ist als “Ablagefach” Teil des Briefkastens — Zustellung am Tag, da A‑Post-Plus im Ablagefach deponiert

Das BGer hält im Entscheid fest, dass bei “A‑Post-Plus”-Sendungen der Tag der Zustel­lung fris­taus­lösend ist und nicht der Tag der effek­tiv­en Kenntnisnahme.

Aus der Begrün­dung des Entscheids:

  • Der Briefkas­ten beste­ht aus Brief- und Ablage­fach (UVEK Vo zur Postverord­nung 10). “Als Milchkas­ten wird zum Teil heute noch das Ablage­fach im Briefkas­ten beze­ich­net. Dort wurde früher die bestellte Milch deponiert.”
  • Sendun­gen gel­ten u.a. dann als zugestellt, wenn sie in den Brief- oder Ablagekas­ten gestellt wer­den (AGB Post­di­en­stleis­tun­gen der Schweiz­er Post Ziff. 2.3.1)
  • Das DBG enthält keine For­mvorschriften zur Zustel­lung. Die Steuer­be­hörde ist somit frei, Ver­fü­gun­gen und Entschei­de mit gewöhn­lich­er Post, eingeschrieben­em Brief oder A‑Post-Plus (Zustel­lung wird elek­tro­n­isch erfasst, aber durch Empfänger nicht quit­tiert) zuzustellen. 
  • Vom Beschw­erde­führer gel­tend gemachte Fehler in der Zustel­lung wur­den nicht rechts­genüglich substanziiert.

E. 4.3: Eine fehler­hafte Postzustel­lung ist allerd­ings nicht zu ver­muten, son­dern nur anzunehmen, wenn sie auf­grund der Umstände plau­si­bel erscheint. Auf die Darstel­lung des Steuerpflichti­gen, dass eine fehler­hafte Postzustel­lung vor­liegt, ist daher abzustellen, wenn seine Dar­legung der Umstände nachvol­lziehbar ist und ein­er gewis­sen Wahrschein­lichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu ver­muten ist. Die zuläs­sige Beru­fung auf eine man­gel­hafte behördliche Eröff­nung wird zudem durch den Grund­satz von Treu und Glauben beschränkt. Beste­ht beispiel­sweise Ungewis­sheit über den genauen Zeit­punkt der Zustel­lung, hat der Adres­sat aus Grün­den des Ver­trauenss­chutzes und der Rechtssicher­heit selb­st alles Zumut­bare zu unternehmen, um den genauen Zeit­punkt und den Lauf der Rechtsmit­tel­frist in Erfahrung zu bringen.