Das BGer hat erneut über die Zustellfiktion zu entscheiden (vgl. auch hier und hier). Nach ZPO 138 III a gilt die eingeschriebene Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden als am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, wenn sie nicht abgeholt wird, aber nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen muss.
Das BGer hat schon entschieden, dass die Zustellungsfiktion für das erste Schriftstück nicht gilt, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll (BGE 130 III 396), weil hier noch nicht mit einer Zustellung zu rechnen ist. Mit dem vorliegenden Urteil dehnt das BGer diese Rechtsprechung aus:
Ein Prozessrechtsverhältnis, aufgrund dessen mit einer Zustellung zu rechnen ist, beginnt im Konkursverfahren erst mit dem Konkursbegehren, aber noch nicht mit der Konkursandrohung. Ganz allgemein gilt:
Der Gesichtspunkt des Bestehens oder Nichtbestehens eines Prozessrechtsverhältnisses bietet Rechtssicherheit, da sich für gleiche Verfahren jeweils gleich bestimmen lässt, ob ein Prozessrechtsverhältnis besteht und damit die Zustellungsfiktion greift, oder ob dies nicht der Fall ist […]