5A_895/2011: Zustellungsfiktion erst ab der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (amtl. Publ.)

Das BGer hat erneut über die Zustell­fik­tion zu entschei­den (vgl. auch hier und hier). Nach ZPO 138 III a gilt die eingeschriebene Zustel­lung von Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entschei­den als am 7. Tag nach dem erfol­glosen Zustel­lungsver­such zugestellt, wenn sie nicht abge­holt wird, aber nur, wenn  die Per­son mit ein­er Zustel­lung rech­nen muss
Das BGer hat schon entsch­ieden, dass die Zustel­lungs­fik­tion für das erste Schrift­stück nicht gilt, das dem Schuld­ner im Rah­men der Recht­söff­nung zugestellt wer­den soll (BGE 130 III 396), weil hier noch nicht mit ein­er Zustel­lung zu rech­nen ist. Mit dem vor­liegen­den Urteil dehnt das BGer diese Recht­sprechung aus
Ein Prozess­rechtsver­hält­nis, auf­grund dessen mit ein­er Zustel­lung zu rech­nen ist, begin­nt im Konkursver­fahren erst mit dem Konkurs­begehren, aber noch nicht mit der Konkur­san­dro­hung. Ganz all­ge­mein gilt:
Der Gesicht­spunkt des Beste­hens oder Nichtbeste­hens eines Prozess­rechtsver­hält­niss­es bietet Rechtssicher­heit, da sich für gle­iche Ver­fahren jew­eils gle­ich bes­tim­men lässt, ob ein Prozess­rechtsver­hält­nis beste­ht und damit die Zustel­lungs­fik­tion greift, oder ob dies nicht der Fall ist […]