5A_286/2010: Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist iSv SchKG 33 II um einen Monat hier haltbar (Betreibung des Staats Israels) (amtl. Publ.)

Eine Erbenge­mein­schaft betrieb den Staat Israel für ausste­hende Miet­zinse für das Botschafts­ge­bäude Israels in Bern. Israel erhob ver­spätet Rechtsvorschlag (Frist von SchKG 74 I) und brachte vor BGer vor, mit Blick auf ein­schlägige Staatsverträge und nach all­ge­mein­er Übung und Gewohn­heit im Völk­er­recht sei einem Staat, gegen welchen ein Ver­fahren ein­geleit­et wird, keine Frist unter zwei Monat­en anzuset­zen. Der Zahlungs­be­fehl sei deshalb nichtig iSv SchKG 22.

Zuvor hat­te das Betrei­bungsamt erwogen, eine Fristver­längerung iSv SchKG 33 II könne höch­stens für einen Monat erfol­gen, wobei der Rechtsvorschlag auch dann ver­spätet gewe­sen wäre. Die Auf­sichts­be­hörde hat­te diese Auf­fas­sung bestätigt. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Nach SchKG 33 II kann einem Ver­fahrens­beteiligten im Aus­land eine län­gere Frist eingeräumt wer­den. Hier war eine Ver­längerung von einem Monat als angemessen erachtet wor­den. Das BGer betra­chtet dies als inner­halb des Ermessensspiel­raums liegend. Eine Fristver­längerung iSv SchKG 33 II hat bei der Betrei­bung eines Staats den Zweck, dem frem­den Staat zu ermöglichen, immu­nität­srechtliche und diplo­ma­tis­che Über­legun­gen zu tre­f­fen und sich z.B. bei einem Anwalt in der Schweiz zu erkundi­gen, was er zur Wahrung sein­er Rechte zu tun hat (dies bedeutet allerd­ings nicht, dass die Vertre­tung durch einen schweiz­erischen Recht­san­walt bere­its ein Grund wäre, die Fristver­längerung zu ver­weigern, wie das BGer eben­falls festhält).

Im vor­liegen­den Fall wurde aber nicht sub­stan­ti­iert bestrit­ten, dass der mit dem Rechtsstre­it bere­its betraute schweiz­erische Anwalt nicht rechtzeit­ig kon­sul­tiert wer­den kon­nte und dass die Ver­ständi­gung und Erläuterung des Zahlungs­be­fehls beson­deren Zeit- und Ver­ständi­gungsaufwand benötigt hätte. Zudem war die Botschaft Israels bere­its über die Ein­leitung der Betrei­bung informiert wor­den. Angesichts dessen erscheint eine Fristver­längerung von einem Monat als “halt­bar”.