Eine Erbengemeinschaft betrieb den Staat Israel für ausstehende Mietzinse für das Botschaftsgebäude Israels in Bern. Israel erhob verspätet Rechtsvorschlag (Frist von SchKG 74 I) und brachte vor BGer vor, mit Blick auf einschlägige Staatsverträge und nach allgemeiner Übung und Gewohnheit im Völkerrecht sei einem Staat, gegen welchen ein Verfahren eingeleitet wird, keine Frist unter zwei Monaten anzusetzen. Der Zahlungsbefehl sei deshalb nichtig iSv SchKG 22.
Zuvor hatte das Betreibungsamt erwogen, eine Fristverlängerung iSv SchKG 33 II könne höchstens für einen Monat erfolgen, wobei der Rechtsvorschlag auch dann verspätet gewesen wäre. Die Aufsichtsbehörde hatte diese Auffassung bestätigt. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Nach SchKG 33 II kann einem Verfahrensbeteiligten im Ausland eine längere Frist eingeräumt werden. Hier war eine Verlängerung von einem Monat als angemessen erachtet worden. Das BGer betrachtet dies als innerhalb des Ermessensspielraums liegend. Eine Fristverlängerung iSv SchKG 33 II hat bei der Betreibung eines Staats den Zweck, dem fremden Staat zu ermöglichen, immunitätsrechtliche und diplomatische Überlegungen zu treffen und sich z.B. bei einem Anwalt in der Schweiz zu erkundigen, was er zur Wahrung seiner Rechte zu tun hat (dies bedeutet allerdings nicht, dass die Vertretung durch einen schweizerischen Rechtsanwalt bereits ein Grund wäre, die Fristverlängerung zu verweigern, wie das BGer ebenfalls festhält).
Im vorliegenden Fall wurde aber nicht substantiiert bestritten, dass der mit dem Rechtsstreit bereits betraute schweizerische Anwalt nicht rechtzeitig konsultiert werden konnte und dass die Verständigung und Erläuterung des Zahlungsbefehls besonderen Zeit- und Verständigungsaufwand benötigt hätte. Zudem war die Botschaft Israels bereits über die Einleitung der Betreibung informiert worden. Angesichts dessen erscheint eine Fristverlängerung von einem Monat als “haltbar”.