Das BGer hält im vorliegenden Entscheid fest, dass das Ermessen i.S.v. SchKG 33 II nicht verletzt wird, wenn einer im Deutschland wohnhaften Person eine Fristverlängerung von einem Tag (für die Erhebung einer SchKG-Beschwerde) gewährt wird:
Wenn die Vorinstanz die am 13. Dezember 2011 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig erachtet hat, wird dem Beschwerdegegner im Ergebnis eine Fristverlängerung von einem Tag gewährt. Diese Verlängerung erscheint mit dem in Art. 33 Abs. 2 SchKG gewährten Ermessen vereinbar (BBl 1991 III 1 Ziff. 201.21 S. 46; BGE 136 III 575 E. 4.1 S. 577), zumal in einem Urteil aus dem Jahre 2002 die Fristverlängerung von einem Tag bei Wohnsitz des Verfahrensbeteiligten in Deutschland nicht ausgeschlossen worden ist (Urteil 7B.188/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 2.2).