5A_882/2012: Fristverlängerung iSv SchKG 33 II von einem Tag

Das BGer hält im vor­liegen­den Entscheid fest, dass das Ermessen i.S.v. SchKG 33 II nicht ver­let­zt wird, wenn ein­er im Deutsch­land wohn­haften Per­son eine Fristver­längerung von einem Tag (für die Erhe­bung ein­er SchKG-Beschw­erde) gewährt wird:

Wenn die Vorin­stanz die am 13. Dezem­ber 2011 der Schweiz­erischen Post übergebene Beschw­erde als rechtzeit­ig erachtet hat, wird dem Beschw­erdegeg­n­er im Ergeb­nis eine Fristver­längerung von einem Tag gewährt. Diese Ver­längerung erscheint mit dem in Art. 33 Abs. 2 SchKG gewährten Ermessen vere­in­bar (BBl 1991 III 1 Ziff. 201.21 S. 46; BGE 136 III 575 E. 4.1 S. 577), zumal in einem Urteil aus dem Jahre 2002 die Fristver­längerung von einem Tag bei Wohn­sitz des Ver­fahrens­beteiligten in Deutsch­land nicht aus­geschlossen wor­den ist (Urteil 7B.188/2002 vom 9. Dezem­ber 2002 E. 2.2).