Nach der Rechtsprechung des BGer besteht auch im Verfahren der Insolvenzerklärung i.S.v. SchKG 191 ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, solange der Schuldner bedürftig und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist.
Wie das BGer im vorliegenden (zur amtl. Publ. bestimmten) Urteil entschied, fehlt das Rechtsschutzinteresse an einem Antrag nach SchKG 191, wenn der Konkurs mangels Aktiven (SchKG 230) eingestellt werden müsste. In solchen Fällen besteht deshalb auch kein Anspruch auf UP:
(…) l’assistance judiciaire gratuite doit être refusée, faute de chances de succès, lorsque la procédure de faillite doit être aussitôt suspendue faute d’actifs en vertu de l’art. 230 al. 1 LP.