Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht eine Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG zu beurteilen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Rentner, dessen Rente teilweise gepfändet worden war, um einen Bankkredit zu tilgen, hatte eine Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG abgegeben mit dem Ziel, die erwähnte Einkommenspfändung zu beseitigen, um nicht mehr auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben zu müssen.
Das kantonale Konkursgericht hatte den Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen. Die kantonale Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass das Recht auf Abgabe einer Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG unter dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB stehe (E. 2.1). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn eine Insolvenzerklärung mit dem einzigen Ziel erfolge, die im Interesse eines einzigen Gläubigers vorgenommene Einkommenspfändung zu beseitigen (E. 2.2). Ferner erwog das Bundesgericht, dass dem Institut der Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG der Gedanke zugrunde liege, dass dem von einer Einkommenspfändung befreiten Schuldner wirtschaftlich ein neuer Start ermöglicht werden soll, was aber (nach den Feststellungen der Vorinstanz) nicht das Ziel des Beschwerdeführers (der seit mehreren Jahren in Rente ist) sei (E. 2.2 in fine).