5A_435/2018: Rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht eine Insol­ven­z­erk­lärung gemäss Art. 191 SchKG zu beurteilen. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Ein Rent­ner, dessen Rente teil­weise gepfän­det wor­den war, um einen Bankkred­it zu tilgen, hat­te eine Insol­ven­z­erk­lärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG abgegeben mit dem Ziel, die erwäh­nte Einkom­men­spfän­dung zu beseit­i­gen, um nicht mehr auf dem betrei­bungsrechtlichen Exis­tenzmin­i­mum leben zu müssen.

Das kan­tonale Konkurs­gericht hat­te den Antrag auf Konkurs­eröff­nung abgewiesen. Die kan­tonale Rechtsmit­telin­stanz sowie das Bun­des­gericht bestätigten diesen Entscheid.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass das Recht auf Abgabe ein­er Insol­ven­z­erk­lärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG unter dem all­ge­meinen Rechtsmiss­brauchsver­bot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ste­he (E. 2.1). Ein rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten liege vor, wenn eine Insol­ven­z­erk­lärung mit dem einzi­gen Ziel erfolge, die im Inter­esse eines einzi­gen Gläu­bigers vorgenommene Einkom­men­spfän­dung zu beseit­i­gen (E. 2.2). Fern­er erwog das Bun­des­gericht, dass dem Insti­tut der Insol­ven­z­erk­lärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG der Gedanke zugrunde liege, dass dem von ein­er Einkom­men­spfän­dung befre­it­en Schuld­ner wirtschaftlich ein neuer Start ermöglicht wer­den soll, was aber (nach den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz) nicht das Ziel des Beschw­erde­führers (der seit mehreren Jahren in Rente ist) sei (E. 2.2 in fine).