5A_418/2007: SchKG 331 II nur für Verdachts‑, nicht für Anfechtungsfristen (amtl. Publ.)

Die Swis­sair Schweiz­erische Luftverkehr-Aktienge­sellschaft in Nach­lassliq­ui­da­tion hat­te eine am Tag der pro­vi­sorischen Nach­lassstun­dung erfol­gte Zahlung der Swis­sair an die Exxon­Mo­bil u.a. iange­focht­en. Das Ver­fahren wurde in der Folge auf die Frage beschränkt, ob die Klage inner­halb der Ver­wirkungs­frist von SchKG 331 iVm SchKG 292 erfol­gt war. 

Das HGer bejahte die Frage; das BGer weist eine dage­gen gerichtete Beschw­erde ab. Im Ergeb­nis ist SchKG 331 II nur für die Ver­dachts­fris­ten anwend­bar; die Anfech­tungs­frist begin­nt mit der recht­skräfti­gen Bestä­ti­gung des Nach­lassver­trags mit Vermögensabtretung.

Das HGer hat­te sein Urteil auf die Auf­fas­sung gestützt, das Anfech­tungsrecht ver­jähre in zwei Jahren seit der Bestä­ti­gung des Nach­lassver­trages. SchKG 331 I sehe die Anwen­dung von SchKG 285 ff. vor, während die beson­dere Bes­tim­mung von SchKG 331 II allein für die Ver­dachts­fris­ten mass­gebend sei. Die Beschw­erde­führer (Exxon­Mo­bil usw.) wandten dage­gen ein, der Wort­laut von SchKG 331 II spreche gegen diese Ansicht, und es beste­he kein Grund, von diesem Wort­laut abzuweichen.

Nach ein­er Auseinan­der­set­zung mit der Lehre und der Ausle­gung von SchKG 331 II kommt das BGer zum Schluss, dass 

…der Wort­laut von Art. 331 Abs. 2 SchKG die Anwen­dung auf die Ver­wirkungs­frist gemäss Art. 292 SchKG wohl zulässt. Aus der Entste­hungs­geschichte, dem Zusam­men­hang mit anderen Vorschriften und dem Zweck ergeben sich jedoch triftige Gründe, dass der Geset­zge­ber dies nicht gewollt haben kann, son­dern dass sich Art. 331 Abs. 2 SchKG nur auf die Ver­dachts­fris­ten bezieht.”

Die Anfech­tungs­frist bes­timmt sich daher nach den Grund­sätzen der Art. 285–292 SchKG. Das BGer geht hierzu von ein­er Par­al­lelität von Konkurs und dem Nach­lassver­trag mit Ver­mö­gens­ab­tre­tung aus und leit­et daraus ab, dass 

die zwei­jährige Ver­wirkungs­frist von Art. 292 SchKG — in Par­al­lelität zum Konkurs (Schüp­bach, a.a.O., N. 60 zu Art. 292 SchKG) — mit der recht­skräfti­gen Bestä­ti­gung des Nach­lassver­trages mit Ver­mö­gens­ab­tre­tung zu laufen beginnt.”