Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation hatte eine am Tag der provisorischen Nachlassstundung erfolgte Zahlung der Swissair an die ExxonMobil u.a. iangefochten. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage beschränkt, ob die Klage innerhalb der Verwirkungsfrist von SchKG 331 iVm SchKG 292 erfolgt war.
Das HGer bejahte die Frage; das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Im Ergebnis ist SchKG 331 II nur für die Verdachtsfristen anwendbar; die Anfechtungsfrist beginnt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung.
Das HGer hatte sein Urteil auf die Auffassung gestützt, das Anfechtungsrecht verjähre in zwei Jahren seit der Bestätigung des Nachlassvertrages. SchKG 331 I sehe die Anwendung von SchKG 285 ff. vor, während die besondere Bestimmung von SchKG 331 II allein für die Verdachtsfristen massgebend sei. Die Beschwerdeführer (ExxonMobil usw.) wandten dagegen ein, der Wortlaut von SchKG 331 II spreche gegen diese Ansicht, und es bestehe kein Grund, von diesem Wortlaut abzuweichen.
Nach einer Auseinandersetzung mit der Lehre und der Auslegung von SchKG 331 II kommt das BGer zum Schluss, dass
“…der Wortlaut von Art. 331 Abs. 2 SchKG die Anwendung auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 SchKG wohl zulässt. Aus der Entstehungsgeschichte, dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und dem Zweck ergeben sich jedoch triftige Gründe, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt haben kann, sondern dass sich Art. 331 Abs. 2 SchKG nur auf die Verdachtsfristen bezieht.”
Die Anfechtungsfrist bestimmt sich daher nach den Grundsätzen der Art. 285–292 SchKG. Das BGer geht hierzu von einer Parallelität von Konkurs und dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung aus und leitet daraus ab, dass
“die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 292 SchKG — in Parallelität zum Konkurs (Schüpbach, a.a.O., N. 60 zu Art. 292 SchKG) — mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu laufen beginnt.”