5A_287/2009: Paulianische Klage auf Wertersatz reicht für Fristwahrung iSv SchKG 292 Ziff. 2 auch betr. Realersatz (amtl. Publ.)

Die Klägerin hat­te in ein­er Absichtspau­liana (SchKG 288) im Jan­u­ar 2007 den Verkauf zweier Grund­stücke ange­focht­en und die Zahlung von rund CHF 420’000 ver­langt. Später, im Dezem­ber 2007, hat­te sie ihr Klage­begehren dahinge­hend geän­dert, es sei festzustellen, dass die betr­e­f­fend­en Grund­stücke zur Ver­w­er­tung herange­zo­gen wer­den kön­nen und der Konkurs­masse zurück­zugeben seien; allen­falls sei Erwer­berin der Grund­stücke zu verpflicht­en, ihr CHF 420’000 neb­st Zins zu zahlen. Fern­er sei die Konkurs­masse anzuweisen, die Grund­stücke zur Ver­w­er­tung her­anzuziehen und die Beschlagnahme zu vollziehen.

Die Beklagte wandte dage­gen ein, das Begehren auf Rück­über­tra­gung der Grund­stücke im Dezem­ber 2007 sei erst nach der Frist von SchKG 292 Ziff. 2 erfol­gt und daher verwirkt.Das OGer ZG schützte diesen Ein­wand. Das BGer weist eine dage­gen gerichtete Beschw­erde gut.

Die Eingabe vom 19. Dezem­ber 2007 enthielt insofern nichts Neues, als der dem Rechts­begehren, die Ver­w­er­tung der drei Grund­stücke zu Gun­sten der Konkurs­masse zuzu­lassen, zugrunde liegende Sachver­halt schon aus der Klageschrift vom 17. Jan­u­ar 2007 klar her­vorge­gan­gen war. Bere­its auf­grund der Klageschrift wusste die Beschw­erdegeg­ner­in mit anderen Worten um die pau­lian­is­che Anfech­tung der Grund­stück­käufe, so dass sie den Klage­grund vor Ablauf der Ver­wirkungs­frist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG kan­nte. In BGE 39 II 368 (E. 1 S. 372) hielt das Bun­des­gericht — zumin­d­est für den Fall des Konkurs­es, wo der durch ein anfecht­bares Rechts­geschäft veräusserte Ver­mö­genswert in vollem Umfange zur Masse zu schla­gen ist — das Klage­begehren, festzustellen, dass der Anfech­tungstatbe­stand erfüllt sei, für aus­re­ichend; ob das Begehren sich direkt auf die ent­zo­ge­nen Ver­mö­genswerte oder auf die Fest­stel­lung der Anfecht­barkeit ihrer Veräusserung beziehe, sei let­ztlich das Gle­iche. Das nach diesem Urteil entschei­dende Rechts­begehren war hier schon in der Eingabe vom 17. Jan­u­ar 2007 gestellt wor­den, so dass die Abweisung der Klage wegen Ver­wirkung des Anfech­tungsanspruchs gegen Bun­desrecht verstösst.”