5A_828/2011: Anwendungsbereich von SchKG 206 I (Wirkungen des Konkurses; Drittpfänder)

Die Eröff­nung des Konkurs­es bewirkt auf­grund des Prinzips der Gen­eralex­eku­tion die Aufhe­bung hängiger Betrei­bun­gen. Ausgenom­men sind Betrei­bun­gen auf Ver­w­er­tung von Drittpfän­dern (SchKG 206 I); diese kön­nen daher neben dem Konkurs durch Spezialex­eku­tion ver­w­ertet wer­den. Im vor­liegen­den Ver­fahren war strit­tig, ob diese Aus­nahme auch auch auf Grund­stücke anwend­bar ist, die in einem der Konkurs­eröff­nung voraus­ge­gan­genen Betrei­bungsver­fahren nach erfol­gre­ich­er Wider­spruch­sklage gemäss SchKG 108 gepfän­det wur­den. Die Vorin­stanz, das OGer OW, hat­te dies vertreten. 

Das BGer heisst die dage­gen gerichtete Beschw­erde gut. Die Aus­nahme in SchKG 206 I Satz 2 bet­rifft Sachen, die im Drit­teigen­tum ste­hen und daher ohne­hin nicht in die Konkurs­masse fall­en. Dies trifft auf Grund­stücke, die durch erfol­gre­iche Wider­spruch­sklage zum Ver­mö­gen des Schuld­ners geschla­gen wur­den, ger­ade nicht zu. SchKG 206 betr­e­ffe zudem “die Essenz” des schweiz­erischen Konkur­swe­sens. Das Prinzip der Gen­eralex­eku­tion lässt grund­sät­zlich keine gle­ichzeit­i­gen Spezialex­eku­tio­nen zu. Betrei­bung­shand­lun­gen, die nach Konkurs­eröff­nung vorgenom­men wur­den, sind deshalb nichtig. Das bet­rifft auch Pfän­dungsver­lustscheine, die — wie hier für die fraglichen Grund­stücke — in vor der Konkurs­eröff­nung ein­geleit­eten Betrei­bungsver­fahren nach der Konkurs­eröff­nung aus­gestellt werden.