Die Eröffnung des Konkurses bewirkt aufgrund des Prinzips der Generalexekution die Aufhebung hängiger Betreibungen. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Drittpfändern (SchKG 206 I); diese können daher neben dem Konkurs durch Spezialexekution verwertet werden. Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob diese Ausnahme auch auch auf Grundstücke anwendbar ist, die in einem der Konkurseröffnung vorausgegangenen Betreibungsverfahren nach erfolgreicher Widerspruchsklage gemäss SchKG 108 gepfändet wurden. Die Vorinstanz, das OGer OW, hatte dies vertreten.
Das BGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut. Die Ausnahme in SchKG 206 I Satz 2 betrifft Sachen, die im Dritteigentum stehen und daher ohnehin nicht in die Konkursmasse fallen. Dies trifft auf Grundstücke, die durch erfolgreiche Widerspruchsklage zum Vermögen des Schuldners geschlagen wurden, gerade nicht zu. SchKG 206 betreffe zudem “die Essenz” des schweizerischen Konkurswesens. Das Prinzip der Generalexekution lässt grundsätzlich keine gleichzeitigen Spezialexekutionen zu. Betreibungshandlungen, die nach Konkurseröffnung vorgenommen wurden, sind deshalb nichtig. Das betrifft auch Pfändungsverlustscheine, die — wie hier für die fraglichen Grundstücke — in vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungsverfahren nach der Konkurseröffnung ausgestellt werden.