Das BGer schützt im vorliegenden Fall ein Urteil des OGer ZG als nicht willkürlich, das eine Widerspruchsklage i.S.v. SchKG 108 als Klage vollstreckungsrechtlicher Natur beurteilt hatte, für die nach LugÜ 1988 Art. 16 Ziff. 5 (revLugÜ 22 Ziff. 5) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten die ausschliessliche Zuständigkeit des Staates vorbehalten sei, in welchem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werde.
Das BGer hatte mit BGE 107 III 118 entschieden, dass zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ausschliesslich der schweizerische Richter nach SchKG 109 zuständig ist (bestätigt zuletzt mit 5A_357/2008, E. 2.1). Die Lehre ist geteilt: Ein Teil der Lehre bestätigt die zwingende Natur der Zuständigkeit nach SchKG 109 und sieht die gegen den Drittansprecher gerichtete Widerspruchsklage wegen ihrer engen Verknüpfung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren auch in autonomer Auslegung des LugÜ als “vollstreckungsrechtlich”. Nach anderer Meinung ist die Widerspruchsklage des Gläubigers gegen den Drittansprecher (SchKG 108 I) eine Klage mit bloss mittelbarem Bezug zum Vollstreckungsverfahren, für die in erster Linie der Richter im Wohnsitzstaat (LugÜ 2) zuständig ist.
Vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das OGer ZG der ersteren Auffassung folgte.
Die Überlegung der Vorinstanz, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine “schweizerische Eigenart” handle, greift im Übrigen zu kurz. In Deutschland kann ein Dritter mit der Behauptung, das ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräusserung hinderndes Recht zusteht, die Drittwiderspruchsklage gemäss § 771 dt.ZPO erheben. […] Die Drittwiderspruchsklage gemäss § 771 dt.ZPO ist daher mit der Widerspruchsklage nach Art. 106 ff. SchKG vergleichbar […]. Nach Lehre und Rechtsprechung wird die Drittwiderspruchsklage gemäss § 771 dt.ZPO als “zwangsvollstreckungsrechtlich” im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 EuGVO qualifiziert […]. Wenn das Obergericht für die Widerspruchsklage zum gleichen Ergebnis gelangt ist, kann von einer unhaltbaren Anwendung von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (als entsprechender Bestimmung) keine Rede sein.