5A_360/2012: internationale Zuständigkeit für Widerspruchsklagen (revLugÜ 22/5)

Das BGer schützt im vor­liegen­den Fall ein Urteil des OGer ZG als nicht willkür­lich, das eine Wider­spruch­sklage i.S.v. SchKG 108  als Klage voll­streck­ungsrechtlich­er Natur beurteilt hat­te, für die nach LugÜ 1988 Art. 16 Ziff. 5 (revLugÜ 22 Ziff. 5) ohne Rück­sicht auf den Wohn­sitz des Beklagten die auss­chliessliche Zuständigkeit des Staates vor­be­hal­ten sei, in welchem die Zwangsvoll­streck­ung durchge­führt werde. 

Das BGer hat­te mit BGE 107 III 118 entsch­ieden, dass zur Beurteilung ein­er Wider­spruch­sklage auss­chliesslich der schweiz­erische Richter nach SchKG 109  zuständig ist (bestätigt zulet­zt mit 5A_357/2008, E. 2.1). Die Lehre ist geteilt: Ein Teil der Lehre bestätigt die zwin­gende Natur der Zuständigkeit nach SchKG 109 und sieht die gegen den Drit­tansprech­er gerichtete Wider­spruch­sklage wegen ihrer engen Verknüp­fung mit dem Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren auch in autonomer Ausle­gung des LugÜ als “voll­streck­ungsrechtlich”. Nach ander­er Mei­n­ung ist die Wider­spruch­sklage des Gläu­bigers gegen den Drit­tansprech­er (SchKG 108 I) eine Klage mit bloss mit­tel­barem Bezug zum Voll­streck­ungsver­fahren, für die in erster Lin­ie der Richter im Wohn­sitzs­taat (LugÜ 2) zuständig ist.

Vor diesem Hin­ter­grund sei es jeden­falls nicht willkür­lich, wenn das OGer ZG der ersteren Auf­fas­sung fol­gte.

Die Über­legung der Vorin­stanz, dass es sich bei der Wider­spruch­sklage um eine “schweiz­erische Eige­nart” han­dle, greift im Übri­gen zu kurz. In Deutsch­land kann ein Drit­ter mit der Behaup­tung, das ihm am Gegen­stand der Zwangsvoll­streck­ung ein die Veräusserung hin­dern­des Recht zuste­ht, die Drit­twider­spruch­sklage gemäss § 771 dt.ZPO erheben. […] Die Drit­twider­spruch­sklage gemäss § 771 dt.ZPO ist daher mit der Wider­spruch­sklage nach Art. 106 ff. SchKG ver­gle­ich­bar […]. Nach Lehre und Recht­sprechung wird die Drit­twider­spruch­sklage gemäss § 771 dt.ZPO als “zwangsvoll­streck­ungsrechtlich” im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 EuG­VO qual­i­fiziert […]. Wenn das Oberg­ericht für die Wider­spruch­sklage zum gle­ichen Ergeb­nis gelangt ist, kann von ein­er unhalt­baren Anwen­dung von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (als entsprechen­der Bes­tim­mung) keine Rede sein.