5A_780/2010: Zinsenlauf zwischen Konkurseröffnung und Verwertung, SchKG 209 II (amtl. Publ.)

Das BGer geht im vor­liegen­den Urteil auf das Ver­hält­nis zwis­chen OR 85 I und SchKG 209 II ein: OR 85 I sieht vor, dass eine Teilzahlung für eine verzinsliche Schuld zuerst auf die Zin­sen und erst dann auf das Kap­i­tal anzurech­nen ist. Demge­genüber wird — aus Grün­den des Schutzes der weit­eren Gläu­biger — der Erlös im Fall ein­er Unter­deck­ung nach SchKG 209 II zuerst an das Kap­i­tal und die bis zur Konkurs­eröff­nung aufge­laufe­nen Zin­sen angerech­net und nur sub­sidiär auf die zwis­chen Konkurs­eröff­nung und Ver­w­er­tung weit­er aufge­laufene Zinsschuld. 

Der Wort­laut von SchKG 209 II ist allerd­ings nicht “d’une clarté exem­plaire”: “Für pfand­gesicherte Forderun­gen läuft jedoch der Zins bis zur Ver­w­er­tung weit­er, soweit der Pfan­der­lös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurs­eröff­nung aufge­laufe­nen Zins­es über­steigt”. Das BGer hält fest, dass der Sin­gu­lar “Betrag der Forderung” nur bezweckt, pfand­gesicherte Forderun­gen dem Zins zwis­chen Konkurs und Ver­w­er­tung gegenüberzustellen, aber nicht, zwis­chen den einzel­nen pfand­gesichert­erten Forderun­gen zu unter­schei­den. Fol­glich läuft der Zins zwis­chen Konkurs und Ver­w­er­tung nur dann weit­er, wenn das Kap­i­tal und die Zin­sen bis Konkurs aller pfand­gesicherten Forderun­gen in welchem Rang auch immer gedeckt sind, und nicht nur der betr­e­f­fend­en einzel­nen Forderung.