Das BGer geht im vorliegenden Urteil auf das Verhältnis zwischen OR 85 I und SchKG 209 II ein: OR 85 I sieht vor, dass eine Teilzahlung für eine verzinsliche Schuld zuerst auf die Zinsen und erst dann auf das Kapital anzurechnen ist. Demgegenüber wird — aus Gründen des Schutzes der weiteren Gläubiger — der Erlös im Fall einer Unterdeckung nach SchKG 209 II zuerst an das Kapital und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen angerechnet und nur subsidiär auf die zwischen Konkurseröffnung und Verwertung weiter aufgelaufene Zinsschuld.
Der Wortlaut von SchKG 209 II ist allerdings nicht “d’une clarté exemplaire”: “Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt”. Das BGer hält fest, dass der Singular “Betrag der Forderung” nur bezweckt, pfandgesicherte Forderungen dem Zins zwischen Konkurs und Verwertung gegenüberzustellen, aber nicht, zwischen den einzelnen pfandgesicherterten Forderungen zu unterscheiden. Folglich läuft der Zins zwischen Konkurs und Verwertung nur dann weiter, wenn das Kapital und die Zinsen bis Konkurs aller pfandgesicherten Forderungen in welchem Rang auch immer gedeckt sind, und nicht nur der betreffenden einzelnen Forderung.