5A_843/2011: Vorschusspflicht für die Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft


SchKG 194 I (Ver­fahren der Konkurs­eröff­nung ohne vorgängige Betrei­bung) ver­weist auf SchKG 169 (Haf­tung für die Konkurskosten). Diese Ver­weisung ist klar, und sie umfasst, wie das BGer im vor­liegen­den Urteil fes­thält, namentlich auch den Fall der Konkurs­eröff­nung nach SchKG 193 (eine aus­geschla­gene oder über­schuldete Erb­schaft). Andern­falls hätte der Geset­zge­ber die Nicht­gel­tung von SchKG 169 aus­drück­lich normiert, wie es in bei SchKG 192 (Konkurs­eröff­nung über Kap­i­talge­sellschaften und Genossen­schaften) zutrifft (SchKG 194 I Satz 2).

Der Antrag­steller (Gläu­biger oder Erbe) hat die Kosten deshalb vorzuschiessen, wenn das Gericht dies ver­langt.  Wird dieser nicht frist­gerecht geleis­tet, darf der Konkurs nicht eröffnet wer­den. Die Kosten­vorschusspflicht ist keine reine Ord­nungsvorschrift, deren Nichter­fül­lung ohne Fol­gen bleibt.