SchKG 194 I (Verfahren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung) verweist auf SchKG 169 (Haftung für die Konkurskosten). Diese Verweisung ist klar, und sie umfasst, wie das BGer im vorliegenden Urteil festhält, namentlich auch den Fall der Konkurseröffnung nach SchKG 193 (eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft). Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Nichtgeltung von SchKG 169 ausdrücklich normiert, wie es in bei SchKG 192 (Konkurseröffnung über Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) zutrifft (SchKG 194 I Satz 2).
Der Antragsteller (Gläubiger oder Erbe) hat die Kosten deshalb vorzuschiessen, wenn das Gericht dies verlangt. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, darf der Konkurs nicht eröffnet werden. Die Kostenvorschusspflicht ist keine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichterfüllung ohne Folgen bleibt.