Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht mit der Verwertung eines gepfändeten Schuldbriefs durch Versteigerung, den Steigerungsbedingungen und Art. 156 SchKG zu befassen. Art. 156 SchKG steht im Vierten Titel (Betreibung auf Grundpfandverwertung) und befasst sich mit der Durchführung des Verwertungsverfahrens. Der Wortlaut der Bestimmung ist wie folgt:
1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122–143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2 Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
Das Bundesgericht hatte nun zu entscheiden, ob Art. 156 Abs. 2 SchKG analog auf den Fall eines gepfändeten Eigentümer- bzw. Inhabertitels anzuwenden sei, wie dies vom Schuldner geltend gemacht worden war.
Das Bundesgericht untersuchte zunächst den Wortlaut und kam zum Schluss, dass sich dieser nur auf verpfändete (nicht auf gepfändete) Titel beziehe. Dies decke sich mit der systematischen Stellung im SchKG (E. 3.2). Auch in der Lehre werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich Art. 156 Abs. 2 SchKG nur auf verpfändete Titel beziehe und auf gepfändete Titel nicht anzuwenden sei (E. 3.2 letzter Absatz). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege auch keine echte Lücke und keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, welche von den Gerichten zu beheben wäre; es liege vielmehr am Gesetzgeber, tätig zu werden, wenn er dies für erforderlich halten sollte (E. 3.3 Mitte).
Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass Art. 156 Abs. 2 SchKG auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht (auch nicht analog) anwendbar ist. Die vom Obergericht als Vorinstanz vorgenommene Lückenfüllung erweise sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde des Gläubigers wurde daher gutgeheissen und die Steigerungsbedingungen wurden entsprechend angepasst.